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Nachbarschaftslärm

In den eigenen vier Wänden ist der Mensch besonders lärmempfindlich, da im Wohnbereich der Geräuschpegel im Allgemeinen niedrig ist. Von der Nachbarschaft aufgedrängte Geräusche werden daher schnell als störend empfunden.

Nachbarschaftslärm umfasst alle Geräusche aus benachbarten Wohnungen und deren Außenbereichen.

Bei privaten Feiern im Freundes- und Familienkreis sollte beachtet werden, dass zur vorgerückten Stunde Nachbarn in ihrer Ruhe gestört werden können, wenn schallendes Gelächter oder allzu lebhafte Unterhaltungen bis zu ihnen durchdringen. Es macht daher Sinn, bei solchen Anlässen die direkten Nachbarn vorher zu informieren. Aber selbst dann muss nach 22.00 Uhr die Nachtruhe beachtet werden.

Bei der Benutzung von Musikinstrumenten in der Wohnung sollte die Zeit so gewählt werden, dass die Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Die Benutzung von Schalldämpfern beim Erlernen bestimmter Instrumente kann helfen.

Rundfunk-, Fernsehgeräte und Musikinstrumente et zetera dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Ruhezeiten, insbesondere die Nachtzeit und Sonn- und Feiertage müssen eingehalten werden.

Als Folge von begründeten Beschwerden können Bußgelder verhängt werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Ordnungswidrigkeitengesetz § 117.

§ 117 Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass   oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nach-barschaft erheblich zu belästigen oder die Ge-sundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften ge-ahndet werden kann.

Kommt es zu Verstößen gegen § 117 OWiG, sollte das zuständige Polizeirevier eingeschaltet werden. Bei Verständigung der Polizei kann diese als Zeuge fungieren und die Belästigung bestätigen. Vorsätzli-ches Handeln ist eine Grundlage für die Verhängung von Bußgeldern.

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