Sprungmarken

Streuobstwiesen

Gehölze sind grundsätzlich zu erhalten bzw. zu verjüngen. Ausnahme bildet hier die Verkehrssicherungspflicht. Solitäre und Einzelbäume sind baumpflegerisch zu behandeln. Hecken, Feldgehölze und Bachgehölze sollen abschnittsweise 'auf den Stock gesetzt' und jeweils horizontal als auch vertikal stufig entwickelt werden. Landschafts- und bestandsprägende Gehölze sollen möglichst frei geschnitten werden. Stammholz wird auf Meterholz geschnitten und gesetzt, Kronenabraum und Geäst kann gehäckselt werden, darf aber nicht auf der Fläche verblasen oder gelagert werden (Entsorgung). Astwerk und Kronenabraum kann alternativ im Wald eingebracht werden, wenn hiermit nicht vorhandene wertvolle Krautvegetation überdeckt wird. Dies ist jeweils mit dem zuständigen Förster zu beraten. Gehölze mit Bruthöhlen und Nestern müssen erhalten bleiben. Gehölzarten der Roten Liste sollten in der Regel baumpflegerische behandelt werden.

Streuobstwiesen

Unter den Obstbäumen gelten die gleichen Mahdgrundsätze wie bei Mähwiesen. Die Obstbaumpflege erfolgt extensiv. Erziehungsschnitt, Baumdüngung und Schädlingsbekämpfung erfolgen nach biologischen Verfahren. Bei Hochstämmen ab zehn Jahren ist ein extensiver Schnitt - alle drei Jahre - durchzuführen. Abgängige Hochstämme können ersetzt werden, mit Ausnahme von Bäumen mit Bruthöhlen und Nestern. Folgende Qualitäten müssen bei allen Pflanzungen beachtet werden: Hochstämme in 1 Meter Höhe, eine Stammstärke von mindestens 7 bis 10 Zentimeter Umfang, Kronenansatz mindestens. Bei 170 Zentimeter Höhe, mindestens vier der Sorte entsprechende kräftige Triebe einschließlich des Leittriebes. Weiterhin dürfen zur Schädlingsbekämpfung nur biologische Verfahren und Spritzmittel angewendet werden.

Pflege der Ufergehölze

Ufergehölze sollen in der Regel fachgerecht auf den Stock gesetzt werden (nicht beseitigt werden). Die fachliche Beurteilung - auch im Rahmen der Ver-kehrssicherungspflicht - ob beispielsweise eine Erle auf den Stock gesetzt, entlastet und fachgerecht geschnitten werden muss, ob geschützte Biotope und Arten, insbesondere Brutstätten und Lebensräume und Arten der Roten Liste, betroffen sind, muss gewährleistet sein (Fachpersonal). Die ausgeführten Maßnahmen müssen aus Sicht des Naturschutzes nachvollziehbar sein. Nach Abschluss der Pflegemaßnahmen müssen alle dabei entstandenen Landschaftsschäden beseitigt werden. Die Pflege bei oben genannten wertvollen Biotopen ist vorher mit dem Umweltamt einzubeziehen. Weiterhin sind Abfälle aller Art abzufahren und Bodenverdichtungen aufzulockern. Häckselgut und Restholzmengen müssen ebenfalls beseitigt werden (kein Verblasen in die Fläche oder an das Gewässerufer), um weitere Eutrophierungen zu vermeiden. Beeinträchtigte oder zerstörte Biotope müssen wiederhergestellt werden.


Anzeigen