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Pressemitteilung

Pressereferat
Rathaus, Gesundheit
Wenn Ärzte Fehler machen
„Was tun bei Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler?“ Diese Frage beantwortete Chris Walter, Fachanwalt für Medizinrecht, in seinem Vortrag auf den Hessischen Gesundheitstagen, die noch bis Mittwoch, 23. Juli, im und um das Wiesbadener Rathaus, Schloßplatz 6, stattfinden.
Er führte die Zuhörer in das Arzthaftungsrecht ein und gab praktische Tipps: Ein Patient, der diesen Verdacht hege, solle ihn weder während einer laufenden Behandlung androhen noch geltend machen; vielmehr empfehle es sich, die Therapie erst zum Abschluss zu bringen und dann die Prüfung einzuleiten oder sofort den Arzt zu wechseln. „Ich würde niemals eine Behandlung wegen einer rechtlichen Beratung zurückstellen, denn Ihre Gesundheit ist das Höchste. Und Sie haben nach dem Fehler drei Jahre Zeit für juristische Schritte“, fügte er hinzu.

Möglichst frühzeitig starten solle man allerdings mit der schriftlichen Aufzeichnung seiner Erinnerungen, des Behandlungsverlaufs, der Beanstandungen und Schäden – und das möglichst objektiv, so die dringende Bitte des Juristen. Da der Verdacht auf Behandlungsfehler nach seiner Erfahrung meist in einen Rechtsstreit mündet, empfahl er das frühzeitige Einschalten eines auf Medizinrecht spezialisierten Anwalts. Wollten Patienten sich erst einmal selbst um ein Gutachten kümmern, wendeten sie sich an die gesetzlichen Krankenkassen. Die müssten zwar nicht zwingend zustimmen, sperrten sich aber in der Regel nicht gegen die Aufklärung eines Falls. Bei der Einschaltung von Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern ist die Zustimmung des betroffenen Arztes erforderlich, Privatgutachten sind selbst zu zahlen. Nicht belastbar seien mündliche Äußerungen nachbehandelnder Ärzte oder konkurrierender Kliniken, weil die auch eigene Interessen verfolgten. Eindringlich riet er davon ab, – es sei denn, es handele sich um einen extremen Fall –, Strafanzeige zu erstatten. Rechtlich ist das möglich, denn schon seit 1894 erfüllt „auch der fachgerecht durchgeführte, gebotene ärztliche Eingriff in den Körper grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Körperverletzung und bedarf einer Rechtfertigung“. Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft sei jedoch eine Kriegserklärung an den Arzt und laufe den privatrechtlichen Interessen des Patienten zuwider: Erstens habe der Arzt während des laufenden Verfahrens Schweigerecht, was zivilrechtlich zu Verzögerungen führt. Zweitens kämen im Strafverfahren nicht die potenziellen Beweiserleichterungen für den Patienten zum Tragen. Und die kann er im Zivilverfahren gut gebrauchen, ist er doch vom Grundsatz her dazu verpflichtet, nicht nur Behandlungsfehler und Schaden, sondern auch die Kausalität zwischen beidem zu beweisen.

Aufgrund der komplizierten Rechtslage rät Walter seinen Klienten übrigens in der Regel, schon im außergerichtlichen Stadium ein Gutachten einzuholen. Hat der Patient schließlich bewiesen, dass der Arzt haften muss, sei es wegen eines Behandlungsfehlers und/oder Aufklärungsmangels, besteht Anspruch auf Schadenersatz für sämtliche materielle Beeinträchtigungen wie Fahrt- und Arzneimittelkosten, Erwerbsausfall, Pflegemehraufwand, Haushaltsführungs- und gegebenenfalls Unterhaltsschaden. Ebenso kann man Schmerzensgeld beanspruchen, dessen Höhe allerdings laut Walter nie vorhersehbar ist.

Autorin: Angelika Eder

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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