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Wettaufwandsteuer wird ab 1. Oktober erhoben
Ab dem 1. Oktober 2018 wird in der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wettaufwandsteuer erhoben. Das hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 21. Juni 2018 beschlossen.
„Wir erhoffen uns mit der Satzung eine Verbesserung im Bereich der Suchtprävention. Ein erhöhtes Gefährdungs- und Suchtpotential geht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017 von (Sport-)Livewetten aus. Hierbei werden vor allem in Wettbüros sowie Sportsbars beziehungsweise Gaststätten mit TV-Sport-Abos, Wetten auf Sportereignisse abgeschlossen, die auf Monitoren mitverfolgt werden können. Suchtgefährdet sind vor allem sportaffine junge Männer“, erläutert Stadtkämmerer Axel Imholz.

Die Wettaufwandsteuer besteuert den Aufwand, den der Wettende für das Wetten betreibt. Steuerpflichtig ist jedoch der Betreibende des Wettbüros beziehungsweise der Sportsbar oder der Gaststätte. Auf Grundlage der Mustersatzung des Hessischen Städtetags bestimmt die Wettaufwandsteuersatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden den Steuersatz auf drei Prozent des Wetteinsatzes. Der Besteuerungszeitraum ist der Monat. Das Wettbüro ist verpflichtet, bis zum 15. des folgenden Monats der Landeshauptstadt Wiesbaden auf elektronischem Wege eine Steuererklärung nebst Belegen, insbesondere die Provisionsabrechnungen der Anbieter, einzureichen.

Auch andere Städte in der Region, unter anderem Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Hanau, Neu-Isenburg, Langen und Dreieich, haben die Einführung einer Wettaufwandsteuer beschlossen oder sind in Vorbereitung dazu. „Wir begrüßen das einheitliche Vorgehen auf kommunaler Ebene im Sinne der regionalen Suchtprävention“, betont Imholz abschließend.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
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65183 Wiesbaden
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