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Corona: Beschlüsse des Verwaltungsstabes
Der Verwaltungsstab hat am Mittwoch, 24. Februar, beschlossen, die zum Sonntag, 28. Februar, auslaufenden Allgemeinverfügungen „Betretungsverbot in Krankenhäusern zu Besuchszwecken“, „Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen“, „Maskenpflicht auf stark frequentierten Flächen“ sowie zum Verbot von Alkoholverkauf sowie –konsum auf publikumsträchtigen Plätzen und Örtlichkeiten in der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verlängern. Die Verfügungen gelten nun bis Sonntag, 28. März. Nicht verlängert wird die Pflicht zur Anordnung der Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase im Präsenzunterricht der Grundschulklassen, da diese Anordnung zwischenzeitlich von der Landesregierung für ganz Hessen getroffen wurde. Lediglich für die Ganztags- und Betreuungsangebote der Stadt wird die Pflicht entsprechend verlängert. Auch diese Allgemeinverfügung wird vorerst bis zum 28. März gelten.
„Die Maßnahmen sind weiter notwendig, um Menschen aus Risikogruppen zu schützen und sicherzustellen, dass in Kliniken weiterhin ausreichend Behandlungskapazitäten vorhanden sind“, sagen Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende sowie Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz. „Wir bitten alle Wiesbadenerinnen und Wiesbadener um Verständnis und appellieren dringend, sich an die Maßnahmen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu halten.“

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf den folgenden Flächen und Plätzen ganztägig untersagt: auf dem Gebiet des „Historischen Fünfecks“ (begrenzt durch die Rheinstraße, die Schwalbacher Straße, die Röderstraße, die Taunusstraße und die Wilhelmstraße); im Kulturpark (begrenzt durch die Murnaustraße, den Fußweg am Ende der Murnaustraße in Richtung der Gleisanlagen der Deutschen Bahn, die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, den Parkplatz Salzbauchaue); auf dem Bahnhofsplatz 1-3 (Bahnhofsvorplatz) einschließlich der angrenzenden Bushaltestelle „Hauptbahnhof“ am Kaiser-Friedrich-Ring (Bussteig A); in der Reisingeranlage und Herbertanlage; auf der Fläche des Warmen Damm (einschließlich der Straße Am Warmen Damm); auf der Fläche des Bowling Green (umschlossen von der Wilhelmstraße, des Friedrich-von-Thiersch-Wegs, des Kurhausplatzes und der Christian-Zais-Straße); auf dem Blücherplatz (begrenzt von der Scharnhorststraße, der Yorckstraße, der Roonstraße sowie der Blücherstraße) mit Ausnahme des Schulgeländes, wobei dies keineswegs so zu verstehen ist, dass auf dem Schulgelände der Alkoholkonsum ausdrücklich erlaubt oder erwünscht wäre; auf dem Wallufer Platz (begrenzt von der Straße Wallufer Platz, Hallgarter Straße, der Bebauung in der Erbacher Straße und der Niederwaldstraße); in den Nerotalanlagen (umschlossen von der Straße Nerotal und dem Volker-Kriegel-Platz); in der „Eleonoren Anlage“, das heißt der Rheinanlage in Mainz-Kastel, (begrenzt durch die Eleonorenstraße ab der Johannes-Goßner-Straße, der Eleonorenstraße bis Rampenstraße bis zur Abzweigung der Rampenstraße Richtung Rheinufer auf Höhe der Hausnummer 26 sowie durch den Rhein); auf dem Gebiet in Wiesbaden-Biebrich bis zum Rhein, das begrenzt wird durch die Rheingaustraße beginnend ab der Straße Am Parkfeld bis zur Wilhelm-Kopp-Straße. An diesen Örtlichkeiten ist zudem der Alkoholverkauf zum Vor-Ort-Verzehr untersagt.

Aufgrund der frühlingshaften Witterung und dem damit verbundenen vermehrten Aufenthalt der Bürgerinnen und Bürger im Freien weist das Ordnungsamt vorsorglich darauf hin, dass die Abgabe von (offenen) Getränken zum Sofortverzehr derzeit durch die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt ist. Lediglich Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés sowie andere Gewerbe, deren Schwerpunkt ebenfalls in der Abgabe von Speisen liegt, dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung anbieten. Andere Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Speisen und Getränke dürfen nicht in unmittelbarer Umgebung der Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung verzehrt werden. Dies bedeutet, dass die Speisen und Getränken grundsätzlich so verpackt abgegeben werden müssen, dass sie nicht direkt vor Ort verzehrt werden können. Dementsprechend ist die Abgabe etwa von Getränken in offenen Bechern und dergleichen derzeit noch nicht wieder zulässig.

Stadt und Feuerwehr bitten weiterhin darum, nicht die Notrufnummer 112 bei Fragen zum Coronavirus anzurufen. Das Gesundheitsamt ist telefonisch unter (0611) 312828 erreichbar; montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr sowie an den Wochenenden von 9 bis 13 Uhr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessenweiten Corona-Hotline beantworten unter der (0800) 5554666 täglich von 9 bis 15 Uhr Fragen zur Gesundheit und Quarantäne. Weitere Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus werden ebenfalls unter der (0800) 5554666 montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr beantwortet. Aktuelle Informationen rund um das Thema Corona stehen auch unter wiesbaden.de/coronavirus zur Verfügung.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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