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Weitere Einsatzmeldungen

Damit Sie sich einen Einblick in die verschiedenen Einsatzszenarien verschaffen können, haben wir hier einige ausgewählte Einsätze für Sie dokumentiert.
Feuerwehr
Einsatzbericht BF-WI
Verkehrsunfall mit verletzten auf A 66 Anschlussstelle Erbenheim
Aus noch ungeklärter Ursache verliert Fahrzeuglenkerin in einer Kurve die Kontrolle über das Fahrzeug und kracht in die Leitplanke.
Über Notruf alarmiert ein Ersthelfer Rettungsdienst und Feuerwehr zu einem Verkehrsunfall auf der Anschlussstelle Erbenheim. Ein zufällig kurz nach dem Unfallgeschehen die gleiche Strecke fahrender Rettungswagen mit Patient aus Wiesbaden kann sofort eingreifen und die verletzte Fahrerin und ihr Kind erstversorgen. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt. Die Zentrale Leitstelle schickte aufgrund des Meldebildes einen Notarzt sowie einen weiteren Rettungswagen und die Berufsfeuerwehr zur Verkehrssicherung zur Einsatzstelle. Glücklicherweise wurde die Fahrerin nur leicht verletzt, das Kind blieb unverletzt.
Während der Erkundung und Absicherung durch die Feuerwehr blieb ein PKW, trotz weiteren Verkehrs, auf dem rechten Fahrstreifen der B 455 in Höhe der Unfallstelle stehen. Der Fahrer filmte mit dem Mobiltelefon aus dem Fahrzeug den Unfall und die Rettungsmaßnahmen. Als ein Feuerwehrmann auf das Auto zuging suchte der Fahrer das Weite. Da das Kennzeichen notiert werden konnte, wird jetzt von der Polizei der Fahrer ermittelt und Anzeige erstattet.
Durch Gaffer werden immer wieder Einsatzkräfte behindert und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das Fotografieren oder Filmen von Unfallsituationen sowie Verletzten ist grundsätzlich zu unterlassen, da hier eine Straftat vorliegt, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden kann. Für eine Bestrafung ist es unerheblich, ob die Fotos weitergegeben oder veröffentlicht werden. was zählt ist allein die Anfertigung einer solchen Aufnahme. Laut § 201a des StGB verletzen solche Bildaufnahmen die Persönlichkeitsrechte, da hiermit die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird.
Beim Gaffen liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor, bei der die Schaulustigen mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro bestraft werden können.
Herausgeber:
Feuerwehr
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