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Ausfuhrkennzeichen erteilen lassen

Um ein Kraftfahrzeug ins Ausland zu überführen, werden sogenannte Ausfuhrkennzeichen benötigt.

Bei einem bisher zugelassenem Kraftfahrzeug werden die Kennzeichen entstempelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen. In der Regel werden die Ausfuhrkennzeichen für maximal einen Monat erteilt.

Die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Zulassungsbehörde gibt die Ausfuhrkennzeichen aus.

Bei Antragstellern mit Auslandswohnsitz ist die Zulassungsbehörde, zuständig, in dessen Bereich der Empfangsberechtigte seinen Hauptwohnsitz hat.

Befindet sich der Wohnsitz des Empfangsberechtigten im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde Wiesbaden, muss der Empfangsberechtigte nicht anwesend sein. In diesem Fall genügen eine unterschriebene Empfangsvollmacht und der Ausweis oder Pass des Empfangsberechtigten. Ausweis oder Pass können im Original oder auch als Kopie mit einer zusätzlichen originalen Unterschrift vorgelegt werden.

Ausfuhrkennzeichen können nur Fahrzeugen zugeteilt werden, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Das Fahrzeug ist bei der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge zur Identitätskontrolle vorzuführen.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-8342
Telefax 0611 31-3966

Unterlagen

  • original Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • original Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • original ausländische Fahrzeugpapiere, gegebenenfalls mit CoC oder Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Typgenehmigung ein Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV mit Einzelgenehmigung der Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf
  • bei Importfahrzeugen einen Kaufvertrag als Nachweis für die Verfügungsberechtigung
  • Kennzeichenschilder (die Vorlage ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist)
  • gelbe Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen.
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (HU), entweder durch Vorlage des HU-Berichts im Original oder durch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Das Fahrzeug muss vor der Zulassung beziehungsweise Zuteilung vorgefahren werden. (Insbesondere zur Identifizierung des Fahrzeuges, aber auch zur Durchführung einer Sichtkontrolle hinsichtlich des Fahrzeugzustandes)
  • SEPA Lastschriftmandat, oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes über die bereits entrichtete KFZ-Steuer
  • eventuell Empfangsvollmacht (bei Auslandwohnsitz des Antragsstellers)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder gültigen Ausweisersatz
  • gültiges EU-Identitätsdokument mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • bei Nicht-EU-Bürgern Reisepass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)

bei Einzelfirmen (natürliche Person), juristischen Personen und Freiberuflern zusätzlich:

  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • bei ausländischen Firmen zusätzlich mit Übersetzung der Firmendokumente (amtlich anerkannter Dolmetscher) (nicht älter als 3 Jahre)
  • bei Freiberuflern (keine Gewerbeanmeldung vorhanden): Firmenbriefbogen
  • bei Beauftragung Dritter: Vollmacht vom Fahrzeughalter und Identitätsdokument des Beauftragten

Gebühren

31,40 bis 61,10 Euro

Zahlungsart

EC-Kartenzahlung, Kreditkartenzahlung und Barzahlungen möglich

Rechtsgrundlagen

§ 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung 

Hinweise

  • Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen ab dem Tag der Zuteilung für den Zuteilungszeitraum der Steuerpflicht. Besteht keine Bankverbindung innerhalb des Euro-Zahlungsraumes oder ist eine Bareinzahlung gewünscht, ist mit den obengenannten Unterlagen eine Vorsprache beim Hauptzollamt Wiesbaden notwendig.
  • Wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht von der Person bezahlt, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird, muss eine schriftliche Einzugsermächtigung mit Originalausweis und Bankkarte vorgelegt werden.
  • Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über zehn Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als zehn Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Das SEPA Mandat muss zwei Unterschriften in den Feldern "Zahler" und "Halter" enthalten. Sofern Zahler und Halter identisch sind, genügt die Unterschrift im Feld "Zahler". Bitte beachten Sie, dass für jeden einzelnen Zulassungsvorgang ein SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift von Halter/in und Zahler/in benötigt wird, das Sie hier direkt online ausfüllen und anschließend zum Unterschreiben ausdrucken können!

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