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Eingliederungshilfe: Clearing und Antragsstellung Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX und SGB VIII

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für die Eingliederungshilfe das Antragserfordernis eingeführt. Das heißt: der für Sie zuständige Leistungsträger benötigt einen Antrag, um Eingliederungshilfe-Leistungen bewilligen zu können. Dieser Antrag kann formlos erfolgen.

Antragstellerinnen und Antragsteller machen es der Verwaltung jedoch leichter und beschleunigen damit den Prozess der Bearbeitung, wenn sie direkt das vorgesehene Antragsformular ausfüllen und an die Abteilung Eingliederungshilfe und Teilhabe senden. Denn für die weitere Bearbeitung ist eine Reihe von Informationen erforderlich, die sonst separat angefordert und eingeholt werden müssen.
Mit der Pflicht zur Antragstellung geht einher, dass Eingliederungshilfeleistungen ab dem Monat der Antragstellung finanziert werden – aber nicht zum Beispiel bereits für davorliegende Zeiträume.
Sie haben ebenfalls das Recht, sich umfassend beraten zu lassen – auch vor beziehungsweise unabhängig von einer Antragstellung.

Bei Fragen im Vorfeld sowie rund um die Antragsstellung ist das Clearing für Sie da. Das Clearing unterstützt mit barrierefreien Informationsangeboten, nennt Ihnen die richtigen Ansprechpersonen und hilft Ihnen bei Anträgen und Formularen. Die kostenlose Beratung erhalten Sie interessenneutral und auf Wunsch auch anonym.

Antragsstellung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), bei denen eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII vorliegt oder die von einer solchen bedroht sind, sowie Kinder und Jugendliche bis Sekundabschluss II mit geistigen und körperlichen Behinderungen oder die von dieser bedroht sind, können beim Amt für Soziale Arbeit einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. 

Bitte beachten Sie, dass das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie die Schweigepflichtentbindung von allen Sorgeberechtigten unterschrieben sein muss. Bei nur einer Unterschrift benötigen wir einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Gerichtsurteil oder Negativattest aus dem Sorgeregister), Nachweis der Vormundschaft oder gesetzlichen Betreuung.

Antragsstellung für junge Volljährige 

Für junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres), bei denen eine seelische Behinderung gem. § 35a SGB VIII vorliegt oder die von einer solchen bedroht sind, ist der örtliche Jugendhilfeträger zuständig. Der örtliche Jugendhilfeträger ist auch zuständig für die Fortsetzung der Eingliederungshilfe, längstens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, aber nur wenn kein Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung vorliegt.  

Junge Menschen (nach Sekundarabschluss II), bei denen eine geistige und körperliche Behinderung vorliegt oder die von dieser bedroht sind, ist der Landeswohlfahrtsverband der zuständige Eingliederungshilfeträger. 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag eine Unterschriftserfordernis hat. Drucken Sie das Dokument bitte aus, unterzeichnen es und senden den Antrag im Original an die Abteilung Eingliederungshilfe und Teilhabe. Um die Bearbeitung Ihres Antrages schnellstmöglich umsetzen zu können, legen Sie dem Antrag bitte folgende Unterlagen bei: 

  • Schweigepflichtentbindung
  • Antragsstellung gem. § 35a SGB VIII: Diagnostik der Kinder- und Jugendpsychiatrische, Stellungnahme auf Grundlage der multiaxialen Diagnostik nach dem ICD-10. Die Stellungnahme darf nicht älter als 12 Monate sein
  • Antragsstellung gem. SGB IX Nachweis der Behinderung
  • Weitere wichtige ärztliche u. therapeutische Berichte u. Stellungnahmen

Im Einzelfall und je nach beantragter Leistung können weitere Unterlagen benötigt werden. Hierzu zählen unter anderem: 

  • Bericht der Kindertagesstätte oder Schule 
  • Sonderpädagogische Stellungnahme der Schule
  • Angebot Autismustherapie oder Clearing
  • Ärztliche Schweigepflichtentbindung

Rechtsgrundlagen

  • Paragrafen 53, 54 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII
  • Paragrafen 55, 56 Sozialgesetzbuch IX
  • Paragrafen 41, 35a Sozialgesetzbuch VIII 

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-4658 Nachname: A-J
 0611 31-3890 Nachname K-Z
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Telefax 0611 31-6029