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Unterhaltsausfallleistungen oder Unterhaltsvorschuss beantragen

Ab dem 1. Juli 2017 hat ein Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen, wenn der Elternteil, bei dem es lebt, ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden (nicht aber wiederverheiratet) ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

Voraussetzung ist auch, dass die Eltern des Kindes nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Geregelt ist dies im "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)".

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-3452
Telefax 0611 31-3998

Unterlagen

Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Antragstellung benötigt werden, findet sich im PDF am Ende der Seite.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)

Hinweise

Je nach Situation können für die Antragstellung noch weitere Unterlagen notwendig sein.

Die Unterhaltsvorschussstelle ist an mehreren Standorten im Stadtgebiet angesiedelt: Die Zuständigkeit richtet sich nach der Wohnanschrift.

Servicezeiten
Montags und mittwochs durchgängig von 8 bis 16 Uhr, sowie freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich, eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen.

Antrag per Post
Der Antrag mit den Unterlagen kann auch per Post an die Unterhaltsvorschussstelle gesendet werden:

Landeshauptstadt Wiesbaden
Amt für Soziale Arbeit
510352 UVG
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden

Online-Antrag

Der Antrag kann auch online gestellt werden, siehe untenstehender Link "Unterhaltsvorschuss online beantragen". Bitte beachten Sie, dass Sie jedoch auch beim Online-Antrag Dokumente ausdrucken müssen.