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Hygiene in medizinischen Einrichtungen

Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen) und Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden), müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes suchen die Einrichtungen und Unternehmen – auch unangemeldet – auf, um zu kontrollieren, ob die Regeln der Hygiene eingehalten werden. Die Kosten der Begehungen werden nach der hessischen Gebührenordnung errechnet und sind von den Einrichtungen und Unternehmen zu tragen.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-2802
 0611 31-2815
 0611 31-2821

Rechtsgrundlagen

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Hessische Hygieneverordnung (HHygVO)

Hinweise

Persönliche Beratung im Amt nach Terminabsprache.