Denkmalschutz – Antrag auf Erlass der Grundsteuer für Kulturdenkmäler
Wenn die Kosten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals die erzielbaren Erträge übersteigen, muss auf Antrag die Grundsteuer von der Gemeinde erlassen werden. Auf diesen Steuererlass besteht gemäß Paragraf 32 Grundsteuergesetz (GrStG) ein Rechtsanspruch. Eine andere Voraussetzung für den Grundsteuererlass kann in verminderten Erträgen bestehen. Dieser Aspekt ist unter Umständen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von Interesse. Anträge müssen fristgerecht beim Steueramt der zuständigen Gemeinde vorliegen. Die "Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V." hat einen aktuellen Leitfaden mit Antragsmuster und Musterberechnungsbogen veröffentlicht (siehe Links).
Kontakt
Telefon | 0611 31-6495 |
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Telefax | 0611 31-6923 |
E-Mail-Adresse | denkmalschutzwiesbadende |
Hinweise
Nähere Auskünfte erteilen das Finanzamt oder die Vertreterinnen und Vertreter der steuerberatenden Berufe sowie das Kassen- und Steueramt.
Sprechzeiten: mittwochs von 8 bis 18 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.