Fliegende Bauten - Antrag und Abnahme
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten dürfen regelmäßig – unbeschadet anderer Vorschriften – nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsicht des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von dieser abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Die Vorlage des Prüfbuches sowie die Gebrauchsabnahme sind kostenpflichtig.
Folgende Fliegende Bauten bedürfen keiner Gebrauchsabnahme:
- Fliegende Bauten bis zu fünf Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
- erdgeschossige Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern,
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als ein Meter pro Sekunde und weniger als fünf Meter Höhe,
- Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 Quadratmeter, ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 Meter und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als fünf Meter beträgt,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu fünf Metern,
- Toilettenwagen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend - diese finden Sie im nachstehenden Merkblatt.
Merkblatt Fliegende Bauten
Anzeige Aufstellung Fliegender Bau
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BauaufsichtFliegende Bauten
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65189 Wiesbaden
