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Alleinerziehende in Wiesbaden - Rund ums Geld

Oftmals bringen die einschneidenden Veränderungen der Lebenssituation für Alleinerziehende zahlreiche Fragen zur wirtschaftlichen Situation mit sich. In dieser Rubrik finden Sie daher Informationen und Anlaufstellen rund um das Thema "Geld", wie zum Beispiel zu kommunalen und staatlichen Leistungen, die Sie gegebenenfalls für sich und Ihre Kinder in Anspruch nehmen können.

Arbeitslosengeld I (SGBIII)

Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I = Versicherungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch III). Dies beträgt für Personen mit mindestens einem Kind circa 67 Prozent Ihres pauschalierten Nettoeinkommens und wird befristet (je nach Lebensalter zwölf bis 24 Monate) ausgezahlt. Wichtig: In der Regel müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, das heißt eine Kinderbetreuung sollte gesichert sein. Sie können Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld direkt über das Portal der Agentur für Arbeit online stellen oder Sie wenden sich für eine Beratung zu allen weiteren Detailinformationen und Antragstellung an.

Arbeitslosengeld II (SGBII)

Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, dann werden Sie von Ihrem/Ihrer Fallmanager*in im Kommunalen Sozialleistungs- und Jobcenter beraten/betreut. Dies umfasst sowohl die Beratung und Unterstützung rund um die Beantragung und Auszahlung der Leistungen als auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Erarbeitung einer Eingliederungsstrategie, wie unter anderem Arbeitsvermittlung, Bewerbungstraining, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie finanzielle Hilfen zur Arbeitsaufnahme und Existenzgründung.

Sozialleistungs- und Jobcenter/Kommunale Arbeitsvermittlung

Sozialhilfe (SGBXII)

Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht und Sie bereits eine Regelaltersrente erhalten oder (mit über 18 Jahren) dauerhaft voll "erwerbsgemindert" sind, haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Sozialhilfe/SGBXII). Diese Leistung muss beantragt und gegebenenfalls nach zwölf Monaten verlängert werden. Anmerkung: Besteht ein Anspruch an Dritte, so ist dieser vorab zu realisieren (Nachrangprinzip). Beratung, Antragstellung und Information erhalten Sie im Sozialleistungs- und Jobcenter Kontakt: sozialhilfewiesbadende

Kindergeld

Kindergeld erhalten Eltern, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben - derzeit 219 Euro für das dritte Kind 225 Euro und jedes weitere Kind 250 Euro. Gezahlt wird dieses für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, ebenso für Kinder in Ausbildung und Studium bis zum 25. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Bei Kindern über 18 Jahren ist die Zahlung des Kindergeldes vom Einkommen des Kindes abhängig. Bei getrenntlebenden Eltern erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten das Kindergeld mit ihrem Gehalt, alle anderen Eltern müssen diese beantragen.

Kinderzuschlag - Familienkasse Hessen

Eltern mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen - unter anderem Ihr Kind ist ledig und lebt in Ihrem Haushalt und Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 600 Euro - einen Kinderzuschlag erhalten.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Im Rahmen der Förderung von Bildung und Teilhabe können Sie für Ihr/e Kind/er Kosten zum Beispie für Mittagsverpflegung, Ausflüge & Fahrten, Lernförderung, Schulbedarf, Schülerbeförderung oder Kultur, Sport & Freizeit übernommen werden, wenn Sie Leistungen gemäß SGBII, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder dem AsylbLG beziehen.

Elterngeld

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das ElterngeldPlus unterstützt.

Unterhaltsvorschuss

Ihr/e Kind/er haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistungen, wenn der Elternteil, bei dem es lebt, ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden (nicht aber wiederverheiratet) ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Zuschüsse zur Betreuung Ihres Kindes/Ihrer Kinder in Kindertagesstätten, Grundschulen und Tagespflege erhalten.

Steuererleichterungen

Auch im Rahmen Ihrer Steuererklärung können Sie als Alleinerziehende/r verschiedene steuerliche Entlastungen geltend machen. Da die steuerrechtlichen Bestimmungen laufend angepasst werden, informieren Sie sich aktuell auf den Seiten des Bundesministeriums für Senioren, Familie und Jugend.

Rente für Verwitwete

Verwitwete, sofern Ihr/Ihre Ehepartner*in versicherungspflichtig gearbeitet hat. Seit der Novellierung 2002 wird je nach Voraussetzungen die "kleine" oder die "große" Rente für Verwitwete ausgezahlt. Wichtig! Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Ehepartner getrennt gelebt haben.

Halbwaisenrente

Nach dem Tod eines Elternteils haben alle eheliche Kinder, Kinder unverheirateter Paare, adoptierte Kinder, gegebenenfalls auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder Anspruch auf eine  Halbwaisenrente.

Erziehungsrente

Sind Sie geschieden und erziehen Sie ein Kind/mehrere Kinder haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erziehungsrente beim Tod des anderen Elternteils, im Prinzip als Unterhaltsersatz gedacht. Diese ist nicht an das Rentenkonto des geschiedenen Ehepartners/der Ehepartnerin gebunden.

Wohngeld

Als Mieterin oder Mieter können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietzuschuss (Wohngeld) oder als Wohnungseigentümer-in (im selbstgenutzten Wohneigentum) einen Lastenzuschuss auf Antrag erhalten.

Anmerkung:  Erhalten Sie Leistungen nach ALG II oder Sozialhilfe (s.o.), so ist jedoch kein Wohngeldzuschuss möglich, da die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind.<

Familienkarte der Landeshauptstadt Wiesbaden

Mit der Familienkarte bietet Ihnen die Stadt Wiesbaden Eltern und Kindern eine um die Hälfte ermäßigte Nutzung zahlreicher Wiesbadener Einrichtungen wie Frei- und Hallenbäder, Kurse der Volkshochschule und der Volksbildungsstätten, der Wiesbadener  Eisbahn, der Kulturtage für Kinder, dem Puppenspiel-Festival und aller Angebote der Ferienprogramme des Amtes für Soziale Arbeit, die mit dem Logo "Familienkarte" gekennzeichnet sind. Die Karte gilt ein Jahr, kostet derzeit 25 Euro und richtet sich an Wiesbadener Familien  mit mindestens drei Kindern unter 18 Jahren, an Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren sowie an Arbeitslosengeld-II-Bezieher-innen mit Kindern unter 18 Jahren.

Familienkarte Hessen

Die Familienkarte des Landes Hessen unterstützt Familie in vielen Bereichen des täglichen Lebens.

Ferienkarte der Stadt Wiesbaden

Mit der Ferienkarte können Wiesbadener Schüler-innen sowie Auszubildende und Arbeitslose bis 18 Jahre alle Wiesbadener Busse und Schwimmbäder und Museen in den Sommerferien kostenlos nutzen und erhalten ermäßigte Eintrittspreise bei zahlreichen Einrichtungen. Die Ferienkarte  ist für derzeit 26 Euro bei allen Zweigstellen der Naspa und der Mainzer Sparkasse in AKK oder bei Vorlage der CleverCard im Luisenforum bei ESWE erhältlich. Leistungsbezieher-innen nach SGB II/XII können die Ferienkarte regulär erwerben und rechnen im Nachgang über die/den zuständige/n Sachbearbeiter-in abrechnen.

Infos zu kulturellen Aktivitäten der LH Wiesbaden finden Sie im Jugendportal  Wi&You.

Sozialkaufhaus

Im Sozialkaufhaus "Fast wie neu" können Sie sehr günstig gebrauchte Einrichtungsgegenstände und Kleidung etc. erwerben.

SkF Anzieh-Treff

Mütter mit geringem Einkommen erhalten im SkF Anziehtreff Schwangerschaftskleidung, Damen- und Kinderkleidung sowie Spielsachen, Kinderwagen und vieles mehr.

Überblick über die aktuell geltenden Leistungen für Familien / Alleinerziehende

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