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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung ist ein Bestandteil des Sozialgesetzbuchs Zwölfter Teil (SGB XII) und für Menschen gedacht, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen.

Die Leistungen sind abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen und werden auf Antrag gewährt.

Um einen möglichen Anspruch festzustellen, wird zunächst der Bedarf eines jeden Antragstellers aus

  • einem Regelbedarf,
  • möglichen Mehrbedarfen wie zum Beispiel wegen einer Gehbehinderung oder wegen einer kostenaufwendigen notwendigen Ernährung und
  • der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung berechnet.

Zusätzlich können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung oder einer Altersvorsorge berücksichtigt werden.

Der errechnete Betrag stellt den gesetzlich festgesetzten Bedarf dar, der jeder Person zu Verfügung stehen muss. Der Betrag wird dem vorhandenen Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, um feststellen zu können, ob eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist.

Eine Unterhaltsüberprüfung der Angehörigen erfolgt dabei grundsätzlich nur, wenn die Angehörigen über ein Einkommen von über 100.000 Euro im Jahr verfügen.

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