Pressemeldungen und Verordnungen
Städtische Allgemeinverfügungen ergänzen Landesverordnungen. In der folgenden Übersicht finden Sie auf einen Blick die aktuellen städtischen Corona-Regeln, die zusätzlich zu den hessenweiten Regeln gelten. Details finden Sie in den verlinkten PDF-Dokumenten.
Stand 21. März 2023
Corona-Regeln - Verordnung zum Basisschutz - in Hessen vorerst bis 7. April 2023
Was gilt anstelle der Isolationspflicht seit November 2022:
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.
Maskenpflicht seit 1. März 2023
Jetzt gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.
Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV am 2. Februar 2023
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wurde in Hessen am 2. Februar 2023 aufgehoben. Seit dem 2. Februar gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes dann nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.
Testpflichten
- Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
- Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
- Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen gegebenenfalls anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden.
- Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
Aktuelle Verordnung
Die neuste Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus -Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV - ist nun vom 1. März bis zum 7. April 2023 gültig.