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Umweltinformationsgesetz

Allen Bürgerinnen und Bürgern muss der freie Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei Behörden vorhanden sind, gewährt werden. Dies sichert das Umweltinformationsgesetz (UIG) den Interessierten zu. Es regelt auch die Voraussetzungen des Informationszugangs.

Sämtliche Behörden sind verpflichtet, diesem Begehren nachzukommen und innerhalb einer angemessenen Frist die erfragten Daten zu übermitteln:

  • Innerhalb von zwei Monaten muss die gewünschte Auskunft nach dem UIG erfolgt und das Verfahren abgeschlossen sein. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Umweltamtes Wiesbaden liegt bei etwa zehn Tagen.
  • Wenn bei der angefragten Behörde die gewünschten Informationen nicht vorliegen, so ist diese verpflichtet, die Anfrage weiterzuleiten, damit diese von einer anderen Stelle beantwortet werden kann.

Dieser Service ist nicht kostenlos: Der Aufwand, Akten zu sichten, auszuwählen und zusammenzustellen und möglicherweise Kopien anzufertigen, wird in Rechnung gestellt.

Abgelehnt wird ein Auskunftsbegehren nur in ganz seltenen Fällen. Gründe hierfür sind beispielweise:

  • Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei einem laufenden Gerichtsverfahren
  • Der Schutz personenbezogener Daten
  • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die nicht unbefugt zugänglich gemacht werden dürfen

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