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Grundwasser aus dem Gartenbrunnen richtig nutzen

Sie haben einen Gartenbrunnen, den Sie zum Gießen Ihrer Pflanzen nutzen? Hier erfahren Sie, was es beim Umgang mit Grundwasser aus dem Gartenbrunnen zu beachten gilt.

Wie darf ich Brunnenwasser nutzen?

Mit dem Brunnenwasser muss jederzeit sparsam umgegangen werden. Es dürfen daher nur Wassermengen entnommen werden, die keinen relevanten Einfluss auf den Grundwasserspiegel haben. Dazu gehört,

  • die Pflanzen im eigenen Garten zu gießen
  • und Tiere zu tränken.

Das Grundwasser aus dem Gartenbrunnen ist insbesondere dazu da, vorhandene Bepflanzung, wie Gartenblumen und Nutzpflanzen für den eigenen Bedarf zu bewässern. Durch den Klimawandel und daraus resultierende anhaltende Trockenperioden ist der Grundwasserspiegel aktuell jedoch auf einem sehr niedrigen Stand. Gehen Sie mit dem Wasser also sparsam um!

Was ist im Umgang mit Brunnenwasser nicht erlaubt?

Es ist nicht erlaubt, mit dem Grundwasser verschwenderisch umzugehen, also den Wasserhaushalt/Grundwasserspiegel erheblich negativ zu beeinträchtigen.

  • Befüllen Sie also keine Pools oder Schwimmbecken mit dem Grundwasser,
  • reinigen Sie keine Gegenstände damit,
  • versorgen Sie nicht Nachbarn oder andere Personen mit dem Wasser,
  • gießen Sie nicht übermäßig viel und
  • bewässern Sie keine großen Rasenflächen. Rasen erholt sich nach Hitzeperioden wieder.

Ebenso sollten Sie das Wasser aus gesundheitlichen Gründen nicht als Trinkwasser oder zur Zubereitung von Speisen verwenden. Mikrobiologische oder chemische Verunreinigungen können nicht ausgeschlossen werden.

Was ist außerdem zu beachten?

Wenn Sie Grundwasser zu den oben genannten erlaubten Zwecken nutzen möchten, ist das in der Regel ohne eine gesonderte Erlaubnis möglich. Allerdings bedeutet die Errichtung eines Brunnens immer einen Aufschluss des Grundwassers und ist daher mit der Gefahr verbunden, dass dieses beeinträchtigt werden kann. Deshalb müssen Sie den Bau eines Brunnens in jedem Fall vorher - mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten - bei der Unteren Wasserbehörde - gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 29 Hess. Wassergesetz (HWG) - anzeigen. Zum Antragsformular und zum Online-Antrag gelangen Sie über die Links am Ende dieser Seite.

Spätestens vier Wochen nachdem die Anzeige bei uns eingegangen ist, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Danach können Sie Ihren Gartenbrunnen errichten. Keine Bestätigung erhalten Sie, wenn sich herausstellt, dass die Brunnenbohrung aus Gründen des Naturschutzes oder wegen standortspezifischer Besonderheiten nicht möglich ist. Die Errichtung kann dann untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Beachten Sie bitte auch, dass eine Bestätigung Ihrer Anzeige keine Garantie dafür bietet, dass unter Ihrem Grundstück in wirtschaftlicher Tiefe Grundwasser vorhanden ist und dass von unserer Seite auch keine Prüfung dessen erfolgt.

Ist bereits ein Brunnen in Ihrem Garten vorhanden, muss der Antrag nachgeholt werden. Nur dann ist die Nutzung zulässig.

Welche Kosten fallen an?

  • Auf den Antrag (Anzeige) eines Brunnens entfällt eine Bearbeitungsgebühr von 35,50 Euro.
  • Kosten entstehen für die Brunnenbohrung (abhängig von der Tiefe der Bohrung) bei der Fachfirma und für die Anschaffung des Brunnens.
  • Gegebenenfalls fallen außerdem Kosten für Kontrollen der Wasserqualität an. Denn die Bestätigung Ihres Antrags garantiert keine bestimmte Qualität des geförderten Grundwassers oder eine Schadstofffreiheit. Eine Analyse des Wassers vor der Nutzung wird empfohlen.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es dazu?

Die Errichtung und Nutzung von Gartenbrunnen stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Hessisches Wassergesetz (HWG)

Kontakt

Wer Fragen zum Thema hat kann gern eine E-Mail an die Adresse wasserbehoerdewiesbadende schicken.

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