Die Zweckentfremdung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge stellt einen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften dar und erfüllt zugleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Bauaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Maßnahmen zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände ergreifen ...
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