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Maximale Besucherzahl in Bürgerhäusern wird erhöht
Seit der Wiedereröffnung der städtischen Bürgerhäuser sind inzwischen fast fünf Wochen vergangen, und es kehrt langsam wieder der Alltag – wenn auch eingeschränkt - in die Vereins- und Veranstaltungshäuser zurück. Das Land Hessen hat nun die Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen gelockert. Ab sofort ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum in einer Gruppe bis zehn Personen möglich, ohne dass der Mindestabstand eingehalten werden muss.
„Dies hat uns veranlasst, die maximal zulässige Besucherzahl in den Bürgerhäuser neu zu berechnen und dadurch zu erhöhen“, so Oberbürgermeister Mende. „„Wir haben uns dabei an der Landesregelung orientiert, wonach maximal eine Person pro fünf Quadratmeter bei entsprechender Bestuhlung in die Räume eingelassen wird. Familienangehörige dürfen natürlich nah beieinander sitzen. Bei Steh-Veranstaltungen gelten zehn Quadratmeter pro Person.“

Die Erhöhung der maximalen Besucherzahl erleichtere insbesondere den Vereinen die Suche nach Räumlichkeiten für ihre verschobenen Jahreshauptversammlungen. Dennoch richte sich die tatsächlich zulässige Besucherzahl nach der Art der Veranstaltung, der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises und der Aufstellung des Mobiliars, da auch weiterhin das Abstandsgebot gelte. „Die Verantwortung der Veranstalter für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird dadurch sehr viel größer“, mahnt Mende. So müsse man sich gut überlegen, ob man bei einer Veranstaltung zehn fremde Personen ohne Abstand zusammensetzen kann.

Die Liste mit der nun möglichen Höchstgrenze an Besuchern findet sich auf der städtischen Homepage unter www.wiesbaden.de >Freizeit > Bürgerhäuser. Die tatsächlich zulässige Besucherzahl kann aufgrund der Art der Veranstaltung und der Zusammensetzung der Teilnehmer unter Beachtung des Abstandsgebots auch weit unter dieser angegeben Höchstzahl liegen.

Die seither gültigen Abstands- und Hygieneregeln und sämtliche andere Vorschriften, zum Beispiel das Erfassen der Teilnehmer, kein Angebot von Speisen und Getränken bei der Bürgerhausnutzung bleiben bestehen. Bis auf weiteres sind auch keine Privatfeiern zulässig.

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Herausgeber:
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der Landeshauptstadt Wiesbaden
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65183 Wiesbaden
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