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Pressemitteilung

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Gesundheit, Homepage
Übersicht über Verordnungen und Allgemeinverfügungen
In den vergangenen Tagen wurden sowohl vom Land Hessen als auch von der Landeshauptstadt Wiesbaden mehrere Verordnungen beziehungsweise Allgemeinverfügungen erlassen. Aktuell, Stand Sonntag, 15. März, 15 Uhr, gelten folgende Allgemeinverfügungen und Verordnungen.
Die Allgemeinverfügung „Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern“ untersagt die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmenden im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, mit Ausnahme des Besuchs von Bildungseinrichtungen. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen: Hierunter fallen nicht nur Sportereignisse mit einer entsprechenden Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Tanzveranstaltungen, Märkte (mit Ausnahme der Wochenmärkte), Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten, aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen. Die Zahl der zulässigen Veranstaltungsteilnehmenden wurde inzwischen durch weitere Allgemeinverfügungen und Verordnungen weiter begrenzt.

Die Allgemeinverfügung „Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie Auflagen für Veranstaltungen“ untersagt die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 150 erwarteten Teilnehmenden oder mehr im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden. Die Zahl von 150 Personen wurde von der dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erneut weiter begrenzt, nämlich auf 100 Personen. Da in dieser dritten Verordnung jedoch keine Angaben zu Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen gemacht werden, ist besonders Punkt 2 der Allgemeinverfügung zu beachten. Darin steht, dass öffentliche und private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit weniger als 150 Teilnehmenden nur noch durchgeführt werden dürfen, wenn

- sämtliche Teilnehmenden namentlich mit einer ladungsfähigen Wohnanschrift lückenlos in einer Namensliste erfasst werden,
- die Namensliste für einen Zeitraum von vier Wochen nach Abschluss der Veranstaltung vorgehalten wird,
- die Namensliste auf Aufforderung des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt Wiesbaden ohne schuldhaftes Zögern an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden übermittelt wird,
- ein enger räumlicher Kontakt zwischen den Teilnehmenden ausgeschlossen wird,
- für eine ausreichende Belüftung der Veranstaltungsstätte gesorgt wird und
- die Veranstaltung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht verschoben werden kann.

Die dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus verbietet öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen ab einer tatsächlich vorhandenen oder zu erwartenden Zahl von 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Es gibt außerdem weitere Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die unter anderem die Schließung von Kindertageseinrichtungen, das Fernbleiben vom Schulunterricht sowie Quarantäne für mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 Infizierte sowie Ansteckungs- und Krankheitsverdachtsfälle regeln. Alle Verordnungen und Allgemeinverfügungen stehen unter wiesbaden.de/coronavirus zum Herunterladen zur Verfügung beziehungsweise werden dort verlinkt.

Bürgerinnen und Bürger, die Fragen rund um das Coronavirus haben, erreichen täglich von 8 bis 20 Uhr unter der (0611) 318080 das Infotelefon der Stadt Wiesbaden. Unter (0800) 5554666 ist zudem täglich von 8 bis 20 Uhr die hessenweite Hotline des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erreichbar. Mehr Informationen stehen auch unter wiesbaden.de/coronavirus zur Verfügung.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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