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Betretungsverbote für Kinder- und Jugendliche und Umgang mit Sars-Cov-2 an Schulen
Kinder unter zwölf Jahren, deren Familienangehörige aufgrund eines Kontaktes zu einem Covid-19-Fall unter Quarantäne gestellt wurden, dürfen aktuell keine Betreuungseinrichtung besuchen. Dies ist nicht mit einer Quarantäne gleichzusetzen, führt jedoch zu Verunsicherung. „Uns erreichen sowohl am Servicetelefon als auch per E-Mail viele Fragen zu diesem Thema. Daher möchten wir mit dieser Pressemeldung aufklären“ teilt Dr. Kaschlin Butt, Leiterin des Gesundheitsamtes, mit.
Nach der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, zuletzt aktualisiert am 19. Oktober 2020, betrifft dieses Betretungsverbot Kinder unter zwölf Jahren, wenn deren Eltern oder Geschwister als Kontaktperson ersten Grades durch das Gesundheitsamt häuslich abgesondert wurden. Das bedeutet: Leben Kinder unter zwölf Jahren in einem Haushalt mit einer Person, die durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, dürfen sie ihre Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen während dieser Quarantänezeit nicht betreten. Sie selbst unterliegen allerdings keinen weiteren Quarantänemaßnahmen.

Das Fehlen in der Betreuungseinrichtung gilt gemäß der oben genannten Verordnung des Landes Hessen als entschuldigt. Es handelt sich hierbei um ein Betretungsverbot, welches die Eltern beachten und entsprechend handeln müssen. Geschwisterkinder über zwölf Jahre sind von ihrer Präsenzpflicht in Schulen, Ausbildungsstätten, Universitäten oder Hochschulen nicht entbunden.

Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen ihre Einrichtung laut 2. Verordnung außerdem nicht besuchen, wenn sie oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) sowie Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns aufweisen. Diese Regelung ist altersunabhängig.

Zusätzlich erreichen das Gesundheitsamt immer wieder detaillierte Fragen zum Umgang mit Corona-Fällen an Schulen. „Letztendlich prüfen wir jeden Fall individuell und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten vor Ort“, berichtet Dr. Butt. „Aus diesem Grund ist die Fallbearbeitung in unserem Amt sehr umfangreich.“ Zu den Abläufen beim Auftreten eines Corona-Verdachtsfalles oder eines bestätigten Corona-Falles haben die Schulen einen Eltern-Info-Brief zur Verfügung, den das Gesundheitsamt für diesen Anlass erstellt hat.

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Herausgeber:
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65183 Wiesbaden
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