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Pressemitteilung

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Entsorgungsbetriebe, Homepage
Kessler: Keine Verwahrlosung des öffentlichen Raums durch Werbezeitungen
Immer wieder gibt es erheblichen Ärger um das Ablegen von Werbeprospekten und kostenlosen Anzeigenblättern im öffentlichen Raum – und immer wieder kommt es deswegen zu Beschwerden seitens der Bürgerinnen und Bürger. Vor allem dann, wenn die Werbezeitungen über mehrere Tage an den zentralen Abladeplätzen liegen bleiben.
Der für die ELW (Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden) zuständige Stadtentwicklungsdezernent Hans-Martin Kessler sieht die Zeit gekommen, etwas dagegen zu unternehmen: „Ich verstehe den Unmut der Menschen, wenn Werbezeitungen und ähnliche Druckerzeugnisse tagelang herumliegen. Das sieht nicht schön aus und das geht so auch nicht.“ Denn nicht immer werden die abgelegten Werbeblätter von den Verteilern zeitnah nach dem Ablegen abgeholt. Mitunter bleiben sie auch dauerhaft liegen und kommen nicht zur Verteilung in die Briefkästen, sondern verteilen sich auf Gehwegen, Radwegen und im gesamten Straßenraum. „Gerade bei Wind und Wetter wird das schnell zu einem unansehnlichen Problem und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit,“ so Kessler.

Abfallrechtlich kann die Stadt nicht ohne Weiteres gegen das Ablegen vorgehen, da die Werbepublikationen nicht zum Zwecke der Entledigung abgelagert werden und damit – zumindest solange sie aktuell sind – nicht unter den Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.

Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung durch das Rechtsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden und die ELW ist das Ablegen von Werbepublikationen im öffentlichen Raum aber durchaus als eine über den üblichen Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes anzusehen und somit über eine Sondernutzungserlaubnis zu regeln. So ist es nach Einschätzung der ELW gemäß Paragraf 2 Absatz 2 der Gefahrenabwehrverordnung verboten, Werbeträger kommerziellen Inhalts wie zum Beispiel Handzettel, kostenlose Anzeigenblätter abzulegen oder zu verteilen, soweit eine Sondernutzungsgenehmigung dafür nicht erteilt ist. Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist zur unverzüglichen Beseitigung der dadurch entstehenden Verschmutzung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft ebenso denjenigen, der das Ablegen oder Verteilen veranlasst. Von dem Verbot kann die Landeshauptstadt Wiesbaden Ausnahmen zulassen.

Eine Möglichkeit wäre es, die Ablage von Werbezeitungen an eine Sondernutzungsgenehmigung zu knüpfen. Mit einer Sondernutzungsgenehmigung könnte die Stadt im Rahmen der Auflagen regeln, an welchen Standorten im Stadtgebiet Werbezeitungen zum Zwecke der Verteilung abgeladen werden können und wie lange diese dort zwischengelagert werden dürfen. Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums könnten die jeweiligen Verteilservices im Rahmen der Genehmigung dazu angehalten werden, die noch verbliebenen Werbezeitungen unverzüglich und rückstandslos aus dem öffentlichen Straßenraum zu beseitigen. Zuständig für die Erteilung einer solchen Sondernutzungsgenehmigung wäre im Falle einer Sondernutzung nach Paragraf 16 Abs. 7 HessStrG das Straßenverkehrsamt oder im Falle einer Sondernutzung nach Paragraf 16 Abs. 1 HessStrG das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Wiesbaden.

Kessler: „Da diese Ämter im Zuständigkeitsbereich des Dezernates für Umwelt, Grünflächen und Verkehr sind, werde ich zeitnah das Gespräch mit meinem Kollegen Andreas Kowol suchen, um eine Lösung für das Problem der Verschmutzung des öffentlichen Raums durch das Ablegen von Werbezeitungen zu finden.“

Konkret schlägt Kessler vor, die üblichen Verteilservices aufzufordern, der Stadt die jeweiligen Abladestellen im öffentlichen Raum zu benennen, damit geprüft werden kann, ob diese Abladestellen unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit (zum Beispiel ausreichende Gehwegbreite) und der einhergehenden Verschmutzung (Erfahrungswerte aus der Beschwerdelage) dazu grundsätzlich geeignet sind. Bei einer positiven Prüfung der Abladestellen sollte dann die zuständige Genehmigungsbehörde (entweder Straßenverkehrsamt oder Tiefbauamt) die erforderlichen kostenpflichtigen Sondernutzungsgenehmigungen für den Zeitraum eines Jahres erteilen.

„Ich zähle darauf, dass alle Beteiligten willens sind, damit wir gemeinsam eine Lösung finden, durch die Wiesbaden sauberer wird und das Problem der Verschmutzung des Straßenbilds durch das Ablegen von Werbezeitungen dauerhaft gelöst wird,“ so Kessler.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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