Aktuell: Mobile Endgeräte
Sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht ist es mittlerweile wichtig über ein digitales Endgerät zur verfügen, mit dem recherchiert und anderweitig gearbeitet werden kann. Smartphones können hier nützliche Dienste leisten, sind aber aufgrund fehlender Tastatur und des kleinen Bildschirms nicht für alle Aufgaben geeignet.
Daher hat der Bund im Mai 2020 ein 500 Mio. Förderprogramm zur Ausstattung von Haushalten schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aufgelegt. Ziel ist es, allen den Zugang zu einem digitalen Arbeitsgerät zu verschaffen, sei es einem Tablet, sei es einem Notebook.
Schulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Wiesbaden stehen zwei verschiedene Wege zur Verfügung, um Schüler*innen mit mobilen Endgeräten zu versorgen:
1. Möglichkeit: mobile Geräte aus dem Bundesförderprogramm
Im Sommer 2020 hat der Schulträger gemeinsam mit dem Medienzentrum eine Bedarfsabfrage bei seinen Schulen durchgeführt. Diese ergab einen Gesamtbedarf von ca. 4.000 Tablets und einigen hundert Notebooks. Durch das Bundesförderprogramm konnte erfreulicherweise die gesamte Nachfrage befriedigt werden. Die Auslieferung der Tablets an die Schulen ist größtenteils abgeschlossen. Die Lieferung der Notebooks verzögert sich aufgrund von Lieferengpässen der Hersteller.
2. Möglichkeit: Verleih schulgebundener mobiler Schulgeräte
Als kurzfristig wirksame Maßnahme gestattet der Schulträger den Schulen in seiner Trägerschaft, mobile Endgeräte vorübergehend an Schülerinnen und Schüler auszuleihen.
Auf diese Weise stehen zusätzlich über 1.600 iPads zur Verfügung. Der Support des Medienzentrums kann Schulen bei notwendigen Anpassungen der Konfiguration und ggf. bei fehlenden Zubehör-Teilen beraten und helfen. Hier muss eine Lösung für die fehlenden Ladegeräte gefunden werden, da die iPads in der Schule i.d.R. über spezielle Transportkoffer geladen werden.
Formalia Verleih
Der Verleih erfolgt im Ermessen der Schule und durch die Schule.
Ein Musterleihvertrag wurde den Schulen zugeschickt und findet sich ebenfalls unten zum Download. Seine Verwendung ist verbindlich. Schulen können als § 12 a bei Bedarf individuelle Regelungen auf Schulebene einfügen. Andernfalls ist § 12 a zu streichen.