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Beschlussfähigkeit

Grundsätzlich ist die Stadtverordnetenversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 41 Stadtverordnete (nämlich mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Zahl) anwesend sind. Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob das Plenum beschlussfähig ist. Ist die Mindestzahl der Stadtverordneten nicht erreicht, muss die Sitzung abgebrochen werden. Es kann vorkommen, dass am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde, später aber zahlreiche Stadtverordnete die Sitzung verlassen. In diesem Fall gilt die Versammlung so lange als beschlussfähig, wie der Antrag gestellt wird, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Erst wenn dieser Antrag Erfolg hat, wird die Sitzung abgebrochen. Bis dahin hat sie rechtmäßig getagt und wirksame Beschlüsse gefasst. Zu einer wegen Beschlussunfähigkeit abgebrochenen Sitzung wird erneut eingeladen. Diese Stadtverordnetenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig. Darauf muss in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden. Es ist damit ausgeschlossen, dass Gruppen von Stadtverordneten allein durch Abwesenheit eine Entscheidung über längere Zeit verhindern können.

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