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Ladungsfrist

Die Vorsitzenden von Stadtverordnetenversammlung, Ausschüssen und Ortsbeiräten müssen eine bestimmte Zeit vor den Sitzungen laden. Damit soll den Mitgliedern des Gremiums ermöglicht werden, sich auf die Sitzungen vorzubereiten und ihre sonstigen Termine darauf abzustellen. Grundsätzlich müssen zwischen dem Zugang der Ladung und der Sitzung selbst mindestens drei Tage liegen. Nur in Eilfällen können die Vorsitzenden die Frist abkürzen. Aber auch dann muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugegangen sein. Die Frist kann nicht verkürzt werden, wenn Wahlen oder die Änderung der Hauptsatzung auf der Tagesordnung stehen.

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