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Ordnungsmaßnahmen

Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher kann Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um einen ungestörten Ablauf der Sitzung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind in der Geschäftsordnung aufgeführt und können sich gegen einzelne Stadtverordnete, gegen Dritte, aber auch gegen die ganze Stadtverordnetenversammlung richten. Einzelnen Stadtverordneten kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher einen Ordnungsruf erteilen, ihnen das Wort entziehen oder sie für eine bis drei Sitzungen ausschließen. Zuhörerinnen und Zuhörer können bei Störungen des Saales verwiesen werden. Härteste Ordnungsmaßnahme gegenüber dem gesamten Plenum ist der Sitzungsabbruch.

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