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Zuständigkeit

Grundsätzlich ist die Stadtverordnetenversammlung für alle Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung zuständig. Sie fasst dazu die Beschlüsse und beauftragt den Magistrat. Einzelne Entscheidungsbefugnisse kann die Stadtverordnetenversammlung widerruflich den Ausschüssen, den Ortsbeiräten oder dem Magistrat übertragen. Die Hessische Gemeindeordnung schreibt jedoch einen Katalog von Angelegenheiten vor, über den allein die Stadtverordnetenversammlung entscheiden darf (ausschließliche Zuständigkeit). Die Entscheidung über solche Fragen können die Stadtverordneten nicht einem anderen Gremium übertragen. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören vor allem die Verabschiedung des Haushalts und das Recht, Satzungen zu erlassen.

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