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Rückforderungen von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Anträge nach dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht mehr möglich.

Sämtliche Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung bei einem Schadensausgleich. Wird ein Schaden durch Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes oder durch Entschädigungs- oder sonstige Ersatzleistungen jeglicher Art ganz oder teilweise ausgeglichen, muss die Lastenausgleichsentschädigung zurückgefordert werden.

Für das Rückforderungsverfahren ist mittlerweile das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg vor der Höhe zuständig. Das Ausgleichsamt Wiesbaden war seinerzeit unter anderem für die Feststellung von Vermögensschäden in der ehemaligen DDR und nach der Wiedervereinigung für die Rückforderung zuständig. Seit 1. Oktober 1973 wurden diese Aufgaben auch für den Rheingau-Taunus-Kreis und ab 1. Januar 2004 für den Main-Taunus-Kreis übernommen. Auskünfte zu früheren Feststellungen sind heute nur noch sehr eingeschränkt möglich.