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Erbschaften

Jedem Menschen steht es frei, sein persönliches Vermögen nach dem Tode zum Teil oder vollständig der Landeshauptstadt Wiesbaden zu hinterlassen. Dies muss in einem Testament niedergeschrieben werden. Insbesondere für diejenigen, die keine Angehörigen oder Verwandten mehr haben, stellt dies eine Möglichkeit dar, für ihren letzten Willen vorzusorgen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Testamentsabfassung anwaltlichen Rat einzuholen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der beabsichtigte Wille auch rechtssicher formuliert wird und spätere Missverständnisse vermieden werden. Dies gilt unabhängig davon, wer im Testament bedacht werden soll.

Für den Fall, dass die Landeshauptstadt Wiesbaden in einem Testament bedacht wird, steht die Kämmerei dafür ein, dass der letzte Wille der Erblasserin oder des Erblassers in ihrem oder seinem Sinne so gut als möglich umgesetzt wird.

Selbstverständlich gehört es dann auch zur ethischen Verpflichtung der Stadt, für eine angemessene Grabpflege zu sorgen, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Testament festgeschrieben ist.

Mit dem letzten Willen muss nicht zwangsläufig eine konkrete Verwendung für das der Stadt hinterlassene Vermögen bezeichnet werden. Meist ist es jedoch so, dass es eine Sache gibt, die einem ganz besonders am Herzen liegt.

Beispielhaft soll hier erwähnt sein, dass es der Stadt durch eine großzügige Erbschaft seit den 1970er Jahren möglich ist, dafür zu sorgen, dass blinden oder von Blindheit bedrohten Menschen schnell geholfen werden kann.

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