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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erfragen

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen.

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist.

Ebenfalls kann eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragt werden, wenn während eines Haftaufenthaltes die Wohnung durch Zahlung der Miete gesichert werden muss oder ein Barbetrag für den Zeitraum der Haft beantragt werden soll.

Die hilfesuchende Person muss im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit sein, an der Überwindung der sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.

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