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Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen

Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingsheime, Justizvollzugsanstalten, sonstige Massenunterkünfte, müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes suchen die Einrichtungen und Unternehmen – auch unangemeldet – auf, um zu kontrollieren, ob die Regeln der Hygiene eingehalten werden. Die Kosten der Begehungen werden nach der hessischen Gebührenordnung errechnet und sind von den Einrichtungen und Unternehmen zu tragen.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-2802
 0611 31-2815
 0611 31-2821

Rechtsgrundlagen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hinweise

Persönliche Beratung im Amt nach Terminabsprache.