Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Ein geplantes Bauvorhaben muss grundsätzlich den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen und die materiellen Anforderungen aus den Paragrafen der Hessischen Bauordnung einhalten. Manchmal weichen Planungen jedoch in bestimmten Punkten von diesen Vorgaben ab. Dann können diese als Abweichungen von den jeweiligen Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Befreiungen bzw. Ausnahmen von den planungsrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, sofern öffentliche und nachbarschützende Belangen dem nicht entgegenstehen.
Wenn von den Vorschriften des Bauplanungsrechtes oder des Bauordnungsrechtes abgewichen werden soll, kann ein Ausnahme-, Befreiungs- oder Abweichungsantrag gestellt werden. Über den Antrag, der zu begründen ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
In Bauantragsverfahren wird über eine beantragte Abweichung von den Vorschriften des Bauordnungsrechtes oder eine Ausnahme oder Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften mit dem Bauantrag entschieden.
Ein eigenständiger Abweichungsantrag ist nur bei baulichen Anlagen nach § 73 HBO - möglich. Für genehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (§ 63 HBO) ist dies nicht möglich. In diesen Fällen muss in einem Genehmigungsverfahren über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden werden.
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