Bestattungskosten übernehmen
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag nach § 74 Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII) übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bestattungskosten kommen in folgender Reihenfolge auf:
- die vertraglich Verpflichteten
- die Erben (ohne Freibetrag mit der vollen Erbmasse)
- die Unterhaltspflichtigen (in der Reihenfolge Ehepartner, Angehörige ersten Grades [Eltern, Kinder], Angehörige zweiten Grades [Geschwister, Enkel, Großeltern])
- Verpflichtete nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- der Leiter einer Einrichtung, wenn der zu Bestattende in dessen Einrichtung verstorben ist.
Es haften grundsätzlich die gleichrangig Verpflichteten mit ihrem Pro-Kopf-Anteil. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Nachlass und vom Einkommen und Vermögen der Verpflichteten. Soll eine Übernahme der Bestattungskosten nach Paragraf 74 SGB XII erfolgen, empfehlen wir das Bestattungsinstitut bei Auftragsvergabe darauf hinzuweisen.
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