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Leistungen zum Lebensunterhalt - Leistungen nach dem SGB II

Miete und Heizung

Zum Grundsicherungsgeld gehört die Übernahme von Kosten für Miete und Heizung. Damit Ihre Unterkunftskosten für die Dauer des Leistungsbezuges in voller Höhe berücksichtigt werden können, müssen diese Kosten angemessen sein.

Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft, es sei denn, sie liegt über der 1,5-fachen Mietobergrenze. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung oder auch des Eigenheims übernommen. 

Heizkosten werden nur im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken.

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