Wenn es sich um einen geschützten Baum im bebauten Innenbereich der LH Wiesbaden handelt, muss ein Fällantrag gestellt werden. Geschützt sind Laubbäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 100 Zentimetern. Gemessen wird in einem Meter Höhe. Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie und Speierling. Der Antrag kann online gestellt werden. Bitte halten Sie dafür aussagekräftige Fotos, einen Lageplan, und sollten Sie selbst nicht alleiniger Grundstückseigentümer sein, eine entsprechende Einverständniserklärung / Vollmacht bereit. Diese Dokumente müssen dem Fällantrag angehängt werden. Steht die Fällung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme wird noch das entsprechende Aktenzeichen des Bauantrags abgefragt. Liegt Ihr Grundstück im Bereich eines besonderen Schutzgebietes (Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Bebauungsplan o.ä.) so ist dieses in dem Antrag anzugeben.
Ja. Für uns wäre das in der Regel aber Anlass, die Fällung zu genehmigen.
Auch im sogenannten Außenbereich Wiesbadens können besondere Schutzvorschriften gelten, wenn der Baum ein landschaftsprägendes Element ist, Teil eines Biotopkomplexes ist oder einen besonderen Lebensraum für geschützte Arten bietet. In diesen Fällen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über die Zulässigkeit eines Eingriffs durch erheblichen Rückschnitt oder Fällung. Zur Klärung, ob in dem vorliegenden Fall eine Einbindung der Unteren Naturschutzbehörde nötig ist, sollte ebenfalls ein Antrag gestellt werden und der Vorgang wird durch uns an die richtigen Sachbearbeiter weitergegeben.
Das Umweltamt wird Ihren Antrag prüfen und gegebenenfalls einen Ortstermin mit Ihnen vereinbaren um den Baum zu besichtigen. Danach erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dies kann bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen.
Derzeit ist die Genehmigung gebührenfrei.
Dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Grundsätzlich sollen Fällarbeiten nur außerhalb der Brutzeit stattfinden, also nur vom 01.Oktober bis zum 28. Februar, es sei denn, es handelt sich um eine gärtnerisch genutzte Anlage oder es besteht eine akute Gefahr. Zu allen Zeiten müssen Sie den Artenschutz beachten, welcher gerade in der Brutzeit besonders betroffen sein kann.
Artenschutz bedeutet: Es ist verboten, Entwicklungsformen oder Fortpflanzungsstätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten zu entnehmen, beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören z.B. alle europäischen Vogelarten, Eichhörnchen und viele Insekten.
Wenn Sie eine Baumfällung planen, ist der Grundstückeigentümer dafür verantwortlich, dass nicht gegen die Bestimmungen des Artenschutzes verstoßen wird. Es ist hierzu erforderlich, eine zeitnah auf die Fällung abgestimmte, eingehende Besichtigung der Baumkrone – möglichst mit Hubsteiger – durch eine fachkundige Person vorzunehmen. Eine Besichtigung des Baumes vom Boden aus liefert, insbesondere in belaubtem Zustand oder bei Nadelgehölzen, oftmals keine ausreichend sicheren Informationen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Belange des Artenschutzes berührt sind und eine Verschiebung der Fällung, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, unumgänglich sein, ist unbedingt eine Rücksprache mit dem Umweltamt vor Beginn der Maßnahme erforderlich.
Nein, ein einseitiger Rückschnitt stellt in der Regel einen ungenehmigten Eingriff in den Baumbestand dar und kann zu einer nachhaltigen Schädigung des Baumes führen. Die Baumschutzsatzung der LH Wiesbaden steht dem entgegen. Das heißt, auch in diesen Fällen ist nur eine Kronenpflege (Entfernung von Totholz und reibenden Ästen) zulässig. Bei einer darüberhinausgehend beabsichtigten Schnittmaßnahme muss ein Antrag auf Rückschnitt beim Umweltamt gestellt werden.