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Magistrat spricht sich gegen Kündigung der Spielbankverträge aus
In seiner heutigen Sitzung hat der Wiesbadener Magistrat beschlossen, der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen, den mit der Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG bestehenden Spielbankvertrag sowie die dazugehörigen Gebrauchsüberlassungsverträge zur Spielbank und zur Kurhausgastronomie nicht zu kündigen. Der Magistrat folgte damit der von Bürgermeister Dr. Oliver Franz eingebrachten Beschlussempfehlung, welche von der städtischen Fachverwaltung unter Einbeziehung externer Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in den zurückliegenden Monaten mit großer Sorgfalt erarbeitet worden war.
Die Frage nach einer eventuellen Kündigung hatte sich letztes Jahr völlig überraschend gestellt: Bei einer Überprüfung der Verträge war dem städtischen Rechtsamt aufgefallen, dass die fünfjährigen Vertragsverlängerungen nicht auf eine hinreichend bestimmte Optionsklausel gestützt worden waren und damit vergaberechtswidrig sein dürften. Das Vergaberecht sieht in diesem Fall vor, dass der Auftraggeber, hier also die Stadt, kündigen kann. Aufgrund der Formulierung „kann“ gehen die städtischen Juristen und die externen Rechtsanwälte davon aus, dass eine Ermessensentscheidung über das „ob“ der Kündigung zu treffen ist, in deren Rahmen die für und gegen eine Kündigung sprechenden Aspekte fehlerfrei abzuwägen sind. In der dem heutigen Magistratsbeschluss zugrundeliegenden Sitzungsvorlage sind diese Aspekte im Einzelnen dargestellt und abgewogen worden.

Gegen eine Kündigung sprach vor allem Folgendes: Die Vertragsverlängerung beruhte nicht nur auf einem gemeinsamen Vorgehen beider Vertragsparteien und das unter Beteiligung des Innenministeriums. Ein neues Vergabeverfahren würde nach Angaben von Fachleuten ferner etwa 18 Monate dauern, sodass ein längerer Betriebsstillstand bei Spielbank und Kurhausgastronomie nicht auszuschließen wäre. Allein damit wären Einnahmeausfälle für die Stadt in Millionenhöhe verbunden. Im Übrigen hatten die Vertragspartner der Stadt bereits angekündigt, eine Kündigung nicht akzeptieren und gerichtlich dagegen vorgehen zu wollen. Dies bedeutet zwangsläufig ein entsprechendes Prozess- und Prozesskostenrisiko. Außerdem könnten die Vertragspartner der Stadt versuchen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen – und zwar wiederum in Höhe von mehreren Millionen Euro. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Vertragspartner im Kurhaus selbst bisher keinen Anlass für eine Kündigung gegeben haben; sie haben sich nach aktuellem Kenntnisstand im Gegenteil bisher absolut vertragskonform verhalten.

Nicht maßgeblich für die Entscheidung über die Kündigungsfrage waren die öffentlich diskutierten Compliance-Themen rund um die Vergabe der Gastronomie im RMCC. Hier sind zum einen andere juristische Personen Vertragspartner der Stadt als im Kurhaus, zum anderen halten Mitglieder der Familie Kuffler nur einen Minderheitenanteil an der Spielbank. Eine Kündigung von Verträgen mit Gesellschaften, nur weil an diesen Mitglieder der Familie Kuffler beteiligt sind, sei es auch nur mit einem Minderheitsanteil, wäre rechtlich höchst fragwürdig. Einem solchen Vorgehen hat der Wiesbadener Magistrat mit seiner heutigen Entscheidung eine klare Absage erteilt.

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