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Corona: Meldepflichten von aus Risikogebieten Einreisenden
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden weist darauf hin, dass aus Risikogebieten nach Hessen Einreisende einer Absonderungspflicht unterliegen. Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für den Ort ihres Aufenthaltes zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.
Personen, die über einen Nachweis einer negativen molekularbiologischen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen, die von einem anerkannten Labor und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde, sind von der Absonderungspflicht befreit. Die betreffenden Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis dem Gesundheitsamt vorzuzeigen. Ferner besteht für die Einreisenden die Verpflichtung, beim Auftreten von Symptomen für eine Erkrankung mit COVID-19 nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März in der Fassung vom 6. Juli des Landes Hessen.

Das Gesundheitsamt macht zudem darauf aufmerksam, dass für die Bereiche, in denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, eine Verpflichtung besteht, diesen durchgehend über Mund und Nase zu tragen. Nur damit ist ein gegenseitiger Schutz vor einer Infektion höchst möglich zu gewährleisten.

Das Gesundheitsamt ist telefonisch unter (0611) 312828 erreichbar; montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr, montags bis donnerstags zusätzlich von 13 bis 16 Uhr sowie an den Wochenenden von 9 bis 12 Uhr. Aktuelle Informationen rund um das Thema Corona stehen auch unter wiesbaden.de/coronavirus zur Verfügung.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:
Das Gesundheitsamt macht zudem darauf aufmerksam, dass für die Bereiche, in denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, eine Verpflichtung besteht, diese durchgehend über Mund und Nase zu tragen.
Das Gesundheitsamt macht zudem darauf aufmerksam, dass für die Bereiche, in denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, eine Verpflichtung besteht, diese durchgehend über Mund und Nase zu tragen.

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