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Pressemitteilung

Pressereferat
Gesundheit, Homepage
Betretungsverbot in Krankenhäusern und weiteren medizinischen Einrichtungen
Aufgrund des diffusen Ausbruchsgeschehens in der Landeshauptstadt Wiesbaden gilt ab Dienstag, 1. September, in Wiesbaden ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher in allen Kliniken und weitere medizinische Einrichtungen.
„Diese Verfügung war der ausdrückliche Wunsch der Wiesbadener Akutkliniken und entstand in enger Abstimmung. Die Wiesbadener Klinken sahen sich angesichts der erneut steigenden Infektionszahlen in der Bevölkerung zu einer Rückkehr zum Besuchsverbot gezwungen. Dies wurde durch den Verwaltungsstab als ebenfalls sinnvoll erachtet und durch eine Allgemeinverfügung schließlich kurzfristig umgesetzt“, so Dr. Oliver Franz, Bürgermeister und Gesundheitsdezernent der Landeshauptstadt Wiesbaden. Hintergrund ist die Sorge, dass durch Besucherinnen und Besucher das SARS-CoV-2-Virus in die Krankenhäuser eindringt. „Wir wissen, diese Situation ist sowohl für die Erkrankten als auch für die Angehörigen nicht schön, dient aber letztendlich dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser“. Einmalige Situationen des menschlichen Lebens, der Sterbeprozess oder die Aufklärung über eine schwerwiegende Diagnose können in Absprache mit den behandelnden Medizinern weiterhin begleitet werden. Von dem Besuchsverbot ausgenommen sind auch Geburten. Bei diesen darf eine Vertrauensperson anwesend sein und die werdende Mutter während des gesamten Geburtsvorgangs unabhängig von dessen Dauer begleiten. Der anschließende Besuch über den gesamten klinischen Aufenthalt ist dann auf täglich zwei Stunden begrenzt. Diese Person ist im Vorfeld bei der Klinikverwaltung anzumelden. Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

„Eine weitere Ausnahme ist, dass Eltern und Erziehungsberechtigte keine zeitliche Einschränkung bei Besuchen ihrer Kinder erfahren“, so Dr. Franz. Ferner dürfen selbstverständlich auch Personen, die ein besonderes Betreuungsbedürfnis haben, wie etwa Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen oder an Demenz Erkrankte, in die Einrichtungen begleitet werden.

Folgende Personen dürfen zur Erledigung ihrer (Amts-)Geschäfte ebenfalls die von der Allgemeinverfügung erfassten Einrichtungen betreten:

• Seelsorgerinnen und Seelsorger,

• Betreuerinnen und Betreuer,

• Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,

• Standesbeamtinnen und Standesbeamte,

• Bestatterinnen und Bestatter,

• Personen im Rahmen ihrer Behandlung in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 SGB V oder

• sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.

Die gesamte Verfügung kann auf der Homepage des Landeshauptstadt Wiesbaden (https://www.wiesbaden.de/leben-in-wiesbaden/gesundheit/gesundheitsfoerderung/corona-pressemitteilungen-verfuegungen.php) eingesehen werden und tritt zum 28. September um 23:59 Uhr außer Kraft.

Der Verwaltungsstab hat in seiner heutigen Sitzung am Montag, 31. August, zudem keine weitergehenden Maßnahmen oder Verschärfungen, wie etwa ein Alkohol- und Betretungsverbote von Grünanlagen oder Plätzen, beschlossen. Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeister Dr. Oliver Franz appellieren an alle Wiesbadenerinnen und Wiesbadener überall dort Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wo die Abstände zu anderen Menschen nicht mehr eingehalten können, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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