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Corona: Änderungen von Rechtsgrundlagen
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Wiesbaden hat sich in seiner Sitzung am Freitag, 18. September, mit Rechtsänderungen sowie Kontrollmaßnahmen der Stadtpolizei beschäftigt.
Mit der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen des Corona-Virus von Dienstag, 15. September, wurden einzelne Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März - hinsichtlich der Quarantäne bei Einreisen aus dem Ausland – sowie der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März - bezüglich des Betretens von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie bezüglich des Kita-, Schul- und Universitätsbesuchs – geändert.

In die Quarantäne-Verordnung wurde eine Ausnahmeregelung für Personen aufgenommen, die bedingt durch ihren Beruf, ihre Ausbildung oder durch medizinische Gründe veranlasst täglich oder bis zu 72 Stunden in das Bundesgebiet einreisen oder nach einem entsprechenden Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückkehren. Diese Personen unterliegen keiner Pflicht zur häuslichen Absonderung mehr, auch wenn sie aus einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet einreisen. Diese Änderung gilt ab Samstag, 19. September.

Die Änderungen der Zweiten Verordnung treten in zwei Schritten in Kraft, zum Samstag, 19. September, sowie zum Dienstag, 29. September. Ab Samstag, 19. September, werden die Regeln für die Betretensverbote von Kindertagesstätten und –horten, Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen neu gefasst. Danach besteht ein Betretensverbot für die Einrichtungen, wenn Kinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen sowie Lehrkräfte oder deren Hausstandsangehörige Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 aufweisen. Diese Symptome werden nunmehr beispielhaft in der Verordnung genannt: Fieber, trockener Husten, der nicht auf eine chronische Erkrankung zurückzuführen ist, sowie der Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns. Ferner besteht ein Betretensverbot, wenn ein Hausstandsangehöriger dieser Personen einer ihn individuell betreffenden, behördlich angeordneten Absonderungsanordnung („Quarantäne-Verfügung“) unterliegt. Bei Schülerinnen und Schülern besteht nach der neuen Verordnungslage noch die Besonderheit, dass das Betretensverbot bei absonderungspflichtigen Hausstandsangehörigen nur gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler noch keine zwölf Jahre alt ist.

Diese Betretensverbote gelten in der gleichen Weise auch für
• Werkstätten und vergleichbare Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen,
• Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,
• Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege,
• Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe und
• stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Ab Dienstag, 29. September, gilt ein allgemeines Betretensverbot nur noch in den folgenden Einrichtungen:
• Krankenhäuser,
• Dialyseeinrichtungen,
• Tageskliniken,
• Entbindungseinrichtungen,
• eine vergleichbare Versorgung anbietende Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen.

Eine neu eingeführte Ausnahme von diesem allgemeinen Betretensverbot wird für Personen gemacht, die Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung wahrnehmen.

In Senioren- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen zur Betreuung und Pflege behinderter und pflegebedürftiger Menschen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind, müssen nunmehr eigens Besuchskonzepte erstellt werden, so dass regelmäßige Besuche möglich sind. Ein allgemeines Betretensverbot mit Ausnahmen gilt für diese Einrichtungen fortan nicht mehr.

Grundsätzlich gilt aber bei sämtlichen der Einrichtungen, dass diese nicht betreten werden dürfen von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung und von Personen, deren Hausstandsangehörige diese Symptome aufweisen oder einer individuellen Absonderungsanordnung unterliegen.

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Stadtpolizei Wiesbaden - teilweise mit Unterstützung der Landespolizei - insgesamt 10278 Kontrollmaßnahmen und Beratungs- beziehungsweise Aufklärungsgespräche durchgeführt. In 2702 Fällen wurden durch die Stadtpolizei Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Die Schwerpunkte der Verstöße liegen in den Bereichen Nichtbeachtung der Versammlungsobergrenze und Missachtung der Tragepflicht von Mund-–Nasen-Bedeckungen.

Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Wiesbaden tagt bei gleichbleibender Infektionslage am Mittwoch, 23. September, erneut.

Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeister Dr. Oliver Franz appellieren weiterhin an alle Wiesbadenerinnen und Wiesbadener: „Die Maßnahmen gelten zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger und fordern von der gesamten Bevölkerung Zugeständnisse. Bitte tragen Sie überall dort Mund-Nasen-Schutz, wo Sie die Abstände zu anderen Menschen nicht mehr einhalten können, tragen Sie diese ordnungsgemäß in den öffentlichen Verkehrsmitteln, an den Haltestellen und vermeiden Sie große Zusammenkünfte“. Das Gesundheitsamt macht zudem darauf aufmerksam, dass für die Bereiche, in denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, eine Verpflichtung besteht, diesen durchgehend über Mund und Nase zu tragen. Nur damit ist ein gegenseitiger Schutz vor einer Infektion höchst möglich zu gewährleisten.

Das Gesundheitsamt ist telefonisch unter (0611) 312828 erreichbar; montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr sowie an den Wochenenden von 9 bis 13 Uhr. Aktuelle Informationen rund um das Thema Corona stehen auch unter wiesbaden.de/coronavirus zur Verfügung.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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