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Bundesnotbremse: Schulschließungen
Mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes - „Notbremse“ - am Freitag, 23. April, wird auch das Thema Schulschließungen geregelt. Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen müssen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen. Ausnahmen können landesseitig für Abschlussklassen und Förderschulen vorgesehen werden. Kitas, Horte und Kindertagespflege müssen ab einer Inzidenz von 165 auf Notbetreuung umstellen.
Aufgrund der Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes hat das Hessische Sozialministerium festgelegt, dass die so genannte Bundesnotbremse für Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 ab Dienstag, 0 Uhr, in Wiesbaden in Kraft tritt, das heißt, die Schulen bleiben bis auf weiteres geschlossen, es wird nur noch Distanzunterricht angeboten.

Für die Abschlussklassen gilt folgende Regelung: Der Präsenzunterricht geht weiter; ab Montag, 3. Mai, wird auch dort Wechselunterricht eingeführt. Für Förderschulen gilt, dass dort ab morgen Wechselunterricht angeboten wird. Es wird angestrebt, an den Schulen ab Dienstag, 27. April, eine Notbetreuung anzubieten, für die Kinder, die eine Vorklasse oder die Klassen 1 und 2 besuchen, im Umfang von vier Zeitstunden, für die Kinder der Klassen 3 bis 6 im Umfang von fünf Zeitstunden. Details werden von den einzelnen Schulen festgelegt.

Um einen Anspruch auf Notbetreuung zu haben, muss eine vom Arbeitgeber unterschriebene Bescheinigung vorgelegt werden. Diese Bescheinigung muss von Alleinerziehenden einfach, bei beiden Eltern von beiden Arbeitgebern ausgefüllt werden.

Die Schulen wurden bereits vom Staatlichen Schulamt über die Schulschließungen ab Dienstag informiert, viele Schulen haben die Information auch schon über ihre Verteiler an die Eltern der Schulkinder weitergeleitet.

Die Regelungen gelten entsprechend für die Nachmittagsangebote an Schulen (Grundschulkinderbetreuung, Betreuende Grundschule, Angebote im Rahmen des Paktes für den Nachmittag). Für Kinder mit Betreuungsvertrag wird auch hier eine Notbetreuung im Anschluss an das schulische Angebot eingerichtet; die Frühbetreuung entfällt für die Dauer der Schließung. Da das Betreuungsangebot nur eingeschränkt vorgehalten wird, wird es eine Rückerstattung von Elternbeiträgen geben. Über Details hierzu wird noch informiert.

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Herausgeber:
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