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Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden unter 100
Nach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Neuinfektionszahlen liegt die Sieben-Tages-Inzidenz der Landeshauptstadt Wiesbaden am heutigen Mittwoch, 26. Mai, erstmals unter dem für das Eingreifen der sogenannten „Bundes-Notbremse“ maßgeblichen Schwellenwert von 100 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den vergangenen sieben Tagen.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz für fünf aufeinanderfolgende Werktage unterhalb dieser Schwelle verbleiben, werden die Vorgaben der „Bundes-Notbremse“ außer Kraft treten und an ihrer Stelle die Regeln der Corona-Kontakt- und -Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) eingreifen – und diese bringen zahlreiche Lockerungen für Privatpersonen, Handel und Sport mit sich.

„Anfang Mai lag die Inzidenz in unserer Stadt noch bei mehr als 160 und hat sich seitdem stark reduziert – das freut mich sehr“, so Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz.

Als Grund für das starke Sinken der Sieben-Tage-Inzidenz von Dienstag auf Mittwoch ist hervorzuheben, dass die Neuinfektionszahlen in den vergangenen Tagen deutlich abgenommen haben. Grundsätzlich spielt hier mit, dass über das Pfingstwochenende weniger Testangebote in Anspruch genommen wurden. Generell werden die flächendeckenden Testangebote in der Landeshauptstadt aber sehr stark genutzt, weshalb Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Alten- und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten derzeit nicht mehr vorkommen. Vielmehr sind die Infektionen im privaten häuslichen Umfeld zu verzeichnen. Hier ist das Ausbruchsgeschehen weiterhin sehr diffus.

Die für die Regelungen der Bundesnotbremse maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz beinhaltet zudem einen zeitlichen Verzug von mindestens einem Tag. Werden die dem Wiesbadener Gesundheitsamt gemeldeten Fallzahlen an das Robert Koch-Institut übermittelt, spiegeln sich diese durch die Verarbeitungszeit erst am folgenden Tag in den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts wieder.

Weiterhin weist die Landeshauptstadt aufgrund der vielen Hinweise aus der Bevölkerung bezüglich der für die Berechnung der Sieben-Tages-Inzidenz vom RKI verwendeten, veralteten und abweichenden Bevölkerungszahlen darauf hin, dass die Stadt bereits im vergangen Jahr mehrfach bei den zuständigen Stellen auf diesen Missstand hingewiesen hat, eine Lösung bislang aber nicht erzielt werden konnte.

Für die Landeshauptstadt Wiesbaden bedeutet das, dass bei gleichbleibend positiver Entwicklung der Neuinfektionszahlen und einem Verbleiben unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 100 ab Mittwoch, 2. Juni, die Stufe 1 des Lockerungskonzepts der hessischen Landesregierung gelten würde. Dies bedeutet im Wesentlichen:

• keine Ausgangssperre mehr zwischen 22 und 5 Uhr am Folgetag;
• Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, es sei denn an der Zusammenkunft sind ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen beteiligt, im Übrigen zählen geimpfte und genesene Personen im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen nicht mit;
• in den Schulen erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht, ab der Jahrgangsstufe 7 wird im Wechselunterricht beschult; Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist ein maximal 72 Stunden alter negativer Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus;
• Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind im Freien bis zu einer Teilnehmendenzahl von 100 Personen zulässig; auch hier zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit; ein negativer Corona-Test ist für ungeimpfte und nicht bereits genesene Personen Voraussetzung für die Teilnahme, ferner sind die Kontaktdaten, möglichst elektronisch, zu hinterlassen, die Maskenpflicht besteht fort;
• in geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote nur bei besonderem öffentlichen Interesse und nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt zulässig;
• private Zusammenkünfte außerhalb der eigenen Wohnräume bzw. des eigenen Grundstücks sind nur im Kreis des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig, auch hier zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit;
• für private Zusammenkünfte innerhalb der eigenen Wohnräume bzw. auf dem eigenen Grundstück wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand und die Einhaltung des Mindestabstands dringend empfohlen; auch insofern zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit;
• Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist, erlaubt; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich in gedeckten und ungedeckten Sportanlagen nur gleichzeitig aufhalten, wenn sie sich in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen befinden;
• Fitnessstudios können nach vorheriger Terminvereinbarung mit einem negativen Corona-Test bzw. bei Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung sowie bei Hinterlassen der Kontaktdaten, dies möglichst elektronisch, besucht werden;
• Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen;
• die Außenbereiche von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung und Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von1,5 Meter öffnen;
• Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanische Garten dürfen ihre Außenbereiche für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung öffnen, für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein negativer Corona-Test empfohlen, dies gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen;
• die Außengastronomie darf öffnen, wobei Gäste einen Sitzplatz einzunehmen, einen negativen Corona-Test vorzulegen und ihre Kontaktdaten, dies möglichst elektronisch, zu hinterlassen haben; vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen keinen negativen Corona-Test vorlegen und
• Übernachtungsangebote, beispielsweise in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und auf Campingplätzen, sind zu touristischen Zwecken zulässig, sofern die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden und bei der Anreise ein negativer Corona-Test vorgelegt wird, wobei bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zwei wöchentliche Tests erforderlich sind, dies gilt nicht für geimpfte und genesene Personen und auch nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen in den Beherbergungsbetriebe vorhanden sind.

Bis zum Eintritt der oben dargestellten Lockerungsstufe 1 gelten die bekannten Einschränkungen der sogenannten „Bundes-Notbremse“ weiter. Das heißt insbesondere:

• Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich zwischen 22 Uhr und 5 Uhr am Folgetag
• private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind grundsätzlich auf die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person beschränkt, wobei geimpfte und genesene Personen nicht mitzählen.

Sämtliche Lockerungsschritte hängen von der weiteren erfolgreichen Senkung der Sieben-Tages-Inzidenz ab. Daher sind die bekannten AHA+L-Regeln (Abstand halten, Händewaschen, (Alltags-)Masken und Lüften) weiterhin diszipliniert einzuhalten. Dies gilt insbesondere, da inzwischen auch die hochansteckende sogenannte „indische Variante“ des neuartigen Corona-Virus in Wiesbaden festgestellt wurde und gegen diese nach derzeitigem Erkenntnisstand nur eine vollständige Impfung mit allen erforderlichen Impfgaben des jeweiligen Impfstoffs zuverlässig schützt.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
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