Sprungmarken
Wo bin ich?
  1. Startseite
  2. Medien
  3. Pressemitteilungen
  4. Suchergebnis

Pressemitteilung

Pressereferat
Sicherheit und Ordnung, Gesundheit, Homepage
Regeln für Inzidenz unter 100
Am heutigen Tag, 31. Mai, hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) die Rückstufung der Landeshauptstadt Wiesbaden in die sogenannte „Landesstufe 1“ am 2. Juni auf seiner Webseite mitgeteilt. Damit tritt infolge der weiter sinkenden Inzidenzzahlen an diesem Tag die sogenannte „Bundes-Notbremse“ außer Kraft und zahlreiche Erleichterungen werden für die Bürgerinnen und Bürger wirksam. Dies ist möglich geworden durch die gemeinsame disziplinierte Anstrengung der Bevölkerung.
„Wir freuen uns, dass die schrittweise Rückkehr zu mehr Normalität auch für Landeshauptstadt Wiesbaden endlich möglich wird. Gerade für die Gastronomie, die unter der Pandemie schwer gellittet hat, ist das ein gutes Signal. Größere Fortschritte im Hinblick auf Lockerungen sind aber erst möglich, wenn der Inzidenzwert dauerhaft unter 100 bleibt und Wiesbaden in Stufe 2 nach dem Landeskonzept aufrückt. Deshalb appellieren wir an alle, die Abstands- und Hygieneregeln weiterhin konsequent einzuhalten. Wir sind noch nicht über den Berg, aber auf einem guten Weg“, sagten Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz.

Das Eingreifen der Landesstufe 1, wie sie in der Corona-Einrichtungsschutzverordnung sowie in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung der hessischen Landesregierung niedergelegt ist, bedeutet ab dem 2. Juni im Wesentlichen Folgendes:

• Ausgangssperre:
keine Ausgangssperre mehr zwischen 22 und 5 Uhr am Folgetag;

• Kontaktbeschränkungen:
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, es sei denn an der Zusammenkunft sind ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen beteiligt, im Übrigen zählen geimpfte und genesene Personen im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen nicht mit

• Alkoholkonsum
der Alkoholkonsum auf bestimmten, per Allgemeinverfügung der Stadt bekannt gemachten publikumsträchtigen öffentlichen Flächen bleibt untersagt

• Schulen:
in den Schulen erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht, ab der Jahrgangsstufe 7 wird im Wechselunterricht beschult; Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist ein maximal 72 Stunden alter negativer Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus

• Kitas:
Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

• Kinder- und Jugendarbeit:
Kinder- und Jugendarbeit ist in Gruppen bis 20 Personen möglich, geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit

• Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Kulturangebote
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind im Freien bis zu einer Teilnehmendenzahl von 100 Personen zulässig; auch hier zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit; ein negativer Corona-Test ist für ungeimpfte und nicht bereits genesene Personen Voraussetzung für die Teilnahme, ferner sind die Kontaktdaten, möglichst elektronisch, zu hinterlassen, die Maskenpflicht besteht fort;
in geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote nur bei besonderem öffentlichen Interesse und nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt zulässig

• Private Zusammenkünfte
private Zusammenkünfte außerhalb der eigenen Wohnräume bzw. des eigenen Grundstücks sind nur im Kreis des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig, auch hier zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit;
für private Zusammenkünfte innerhalb der eigenen Wohnräume bzw. auf dem eigenen Grundstück wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern dringend empfohlen; auch insofern zählen geimpfte oder genesene Personen nicht mit

• Verkaufsstätten / Einzelhandel
der Einzelhandel außerhalb der erweiterten Grundversorgung kann im Rahmen des Modells „Click & Meet“, also im Rahmen einer vorherigen Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum, öffnen; Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske (OP-Maske / FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen; die Vorlage eines negativen Corona-Tests durch nicht geimpfte oder genesene Personen wird empfohlen

• Freizeit- und Amateursport
Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist, erlaubt; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich in gedeckten und ungedeckten Sportanlagen nur gleichzeitig aufhalten, wenn sie sich in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen befinden

• Fitnessstudios
Fitnessstudios können nach vorheriger Terminvereinbarung mit einem negativen Corona-Test bzw. bei Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung sowie bei Hinterlassen der Kontaktdaten, dies möglichst elektronisch, besucht werden;

• Schwimmbäder und ähnliches
Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen

• Freizeitparks und ähnliches
Freizeitparks u. ä. die Außenbereiche von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung und Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von1,5 Meter öffnen

• Museen, Schlösser, Galerien, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten
Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanische Garten dürfen ihre Außenbereiche für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminvereinbarung öffnen, für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein negativer Corona-Test empfohlen, dies gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen

• Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen können unter Beachtung strenger Hygieneregeln nach vorheriger Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung, dies möglichst elektronisch, und Vorlage eines tagesaktuellen Corona-Tests durch nicht geimpfte oder genesene Personen in Anspruch genommen werden

• Gastronomie
die Außengastronomie darf öffnen, wobei Gäste einen Sitzplatz einzunehmen, einen negativen Corona-Test vorzulegen und ihre Kontaktdaten, dies möglichst elektronisch, zu hinterlassen haben; vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen keinen negativen Corona-Test vorlegen;
für die von den gastronomischen Betriebe vorzuhaltenden Hygienekonzepte gelten dem Grunde nach die gleichen Vorgaben wie bereits im vergangenen Jahr, es sind lediglich Anpassungen an die neu hinzugekommenen Voraussetzungen / Möglichkeiten (elektronische Kontaktdatenerfassung, Testpflicht etc.) vorzunehmen

• Clubs, Diskotheken
Clubs und Diskotheken dürfen als Außengastronomie unter Beachtung der oben genannten Regeln - ohne das Ausrichten von Tanzveranstaltungen – öffnen

• Übernachtungsangebote, Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze
Übernachtungsangebote, beispielsweise in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und auf Campingplätzen, sind zu touristischen Zwecken zulässig, sofern die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden und bei der Anreise ein negativer Corona-Test vorgelegt wird, wobei bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zwei wöchentliche Tests erforderlich sind, dies gilt nicht für geimpfte und genesene Personen und auch nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen (wie Frühstücksräume) in den Beherbergungsbetriebe vorhanden sind.

Bei der Maskenpflicht für Fahrgäste in Bussen und Bahnen sowie in Haltestellenbereichen gilt dann die Mindestanforderung einer medizinischen Maske statt bisher FFP2-Maske.

Für die elektronische Hinterlassung der Kontaktdaten bietet sich die Verwendung der komfortabel zu bedienenden Luca-App an, über die eine Kontaktnachverfolgung insbesondere für das Gesundheitsamt leicht möglich ist; daneben ist weiterhin das Ausfüllen entsprechender papierbasierter Kontaktnachverfolgungsformulare möglich. Die Möglichkeit zur Verwendung der Luca-App wird in den einzelnen Einrichtungen über gut sichtbare Aushänge sogenannte QR-Codes sichtbar gemacht.

Sämtliche Lockerungsschritte hängen von der erfolgreichen Sicherstellung des Vorliegens weiterhin niedriger Infektionszahlen ab. Daher sind die bekannten AHA+L-Regeln (Abstand halten, Händewaschen, (Alltags-)Masken und Lüften) unbedingt weiterhin diszipliniert einzuhalten. Dies gilt insbesondere, da inzwischen auch die hochansteckende sogenannte „indische Variante“ des neuartigen Corona-Virus in Wiesbaden festgestellt wurde und gegen diese nach derzeitigem Erkenntnisstand nur eine vollständige Impfung mit allen erforderlichen Impfgaben des jeweiligen Impfstoffs zuverlässig schützt. Steigen die Inzidenzzahlen wieder über 100 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den vergangenen sieben Tagen für drei aufeinanderfolgende Tage, greifen die strengen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen der „Bundes-Notbremse“ wieder.

+++
Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

Anzeigen