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Wohnwagen und Anhänger dürfen öffentlichen Parkraum nicht blockieren
Der Parkraum entlang von Straßen und auf öffentlichen Parkplätzen ist in Wiesbaden in einigen Stadtteilen und insbesondere in der Innenstadt begrenzt. Daher ist es ein besonderes Ärgernis, wenn in immer größerem Maße private Anhänger über längere Zeit unzulässig abgestellt werden.
Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden; dies gilt auch für öffentliche Parkplätze. Damit soll ein dauerhaftes Abstellen auf der Straßen- und Parkflächen speziell durch Anhänger verhindert werden. Unter diese Regelung fallen sowohl Wohnwagen als auch Anhänger aller Art, so z.B. für den Transport von Fahrzeugen, Booten, oder Pferden.

„Dass Anhänger den knappen öffentlichen Parkraum blockieren und teilweise sogar gefährdend in die Fahrbahn und in Radwege hineinragen, verstößt gegen die StVO und gefährdet im schlimmsten Falle andere Verkehrsteilnehmer“, so Verkehrsdezernent Andreas Kowol.

„Nicht selten werden auch Gehwege ganz oder teilweise zugestellt und behindern Fußgängerinnen und Fußgänger. Auch Wohnwagen als Dauerparker sind im Stadtgebiet ein Problem. Gerade im Winter ist dieser Ärger besonders groß, wenn die Anhänger über längere Zeit nicht genutzt werden. Daher wird seit vergangener Woche in einer Sonderaktion der kommunalen Verkehrspolizei die missbräuchliche Nutzung von öffentlichem Parkraum kontrolliert“, so Winnrich Tischel, Leiter des Straßenverkehrsamts.

„Steht der Anhänger nach zwei Wochen unverändert im öffentlichen Parkraum, gibt es eine Verwarnung von 20 Euro und der Halter wird aufgefordert, ihn innerhalb einer Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der Anhänger gebührenpflichtig abgeschleppt“, so Amtsleiter Tischel weiter.

„Diese Aktion werden wir in den nächsten Monaten regelmäßig wiederholen, um den Parkraum für Bewohner und Besucher, aber auch für das Gewerbe in den Gewerbegebieten wieder zur Verfügung zu stellen. Wer einen Anhänger jedweder Art besitzt, sollte für diesen einen geeigneten privaten Stellplatz bereithalten oder anmieten, da ein Abstellen im Straßenraum nur bis zu zwei Wochen zulässig ist“, so Stadtrat Andreas Kowol. Wer solche privaten Stellplätze anbietet, sollte dies auf geeigneten Internetplattformen bekannt geben. Auch wird die Stadt selbst verstärkt nach Parkflächen für solche Anhänger Ausschau halten.

Zudem ist zu beachten, dass wenn ein Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn parkt, er mit einer Lichtquelle oder einer Parkwarntafel kenntlich gemacht werden muss. Auch gilt die Zwei-Wochen-Frist nur, wenn der Anhänger zu Verkehrszwecken genutzt wird. Wird der Anhänger zum Beispiel zur Werbung oder zum Überwintern abgestellt, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes vor.

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Herausgeber:
Pressereferat
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65183 Wiesbaden
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