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Masernschutzgesetz: Ablauf der Übergangsfrist war am 31. Juli 2022
Bereits seit 1. März 2020 müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel Kindertagesstätten und Schulen) arbeiten oder betreut werden wollen, auf Grundlage des Masernschutzgesetztes den Masernschutz nachweisen. Ebenfalls betroffen sind alle nach 1970 geborenen Personen, die in medizinischen Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäusern oder Arztpraxen) arbeiten möchten.
Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geflüchtete Menschen müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen. Für Personen, die bereits seit dem 1. März 2020 in den entsprechenden Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, galt für den Nachweis des Masernschutzes eine Übergangsfrist. Diese ist am 31. Juli 2022 abgelaufen.

Nach dem Masernschutzgesetz müssen Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen. Alle Personen ab zwei Jahren sowie nach 1970 geborene müssen zwei Masern-Impfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Masern-Immunität nachweisen.

Personen, die den Nachweis eines vorhandenen Masernschutzes nicht erbringen können, dürfen in den betroffenen Einrichtungen weder betreut noch tätig werden. Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen und keinen Nachweis erbringen, können weiterhin beschult werden. In diesem Fall muss die Einrichtung jedoch das Gesundheitsamt benachrichtigen. Bei Kindern unter einem Jahr ist eine Aufnahme, beispielsweise in eine Krippe, auch ohne Nachweis möglich.
Werden die Nachweise nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.

Das Gesundheitsamt Wiesbaden stellt zu diesem Zweck einen Online-Dienst zur Verfügung, über die die betroffenen Einrichtungen das Fehlen oder einen zweifelhaften Nachweis melden können. Der Zugang zur Online-Meldung ist unter www.wiesbaden.de/masernschutzgesetz möglich.

Kurzinfo zu Masern: Eine Masern-Erkrankung wird durch Viren ausgelöst, ist hoch ansteckend und keine harmlose Krankheit. Durch die Möglichkeit der Impfung ist die Häufigkeit der Masern-Erkrankungen in Deutschland stark zurückgegangen. Dennoch kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Die Masern-Impfung schützt gegen diese hochansteckende Viruserkrankung und die damit zum Teil einhergehenden schweren Komplikationen. Hohe Impfquoten sorgen für eine Unterbrechung der Masern-Infektionsketten und tragen damit zu einer deutlichen Eindämmung der Virus-Zirkulation bei. Somit können auch Personen geschützt werden, die sich (noch) nicht impfen lassen können. Dies betrifft beispielsweise immungeschwächte Personen, ungeschützte Schwangere oder Säuglinge.

Weitere Informationen zum Thema Masernschutzgesetz sowie Antworten auf häufige Fragen gibt es unter:
https://impfen.hessen.de/gut-zu-wissen/
https://www.masernschutz.de/

Informationen zur Masern-Erkrankung und Masern-Impfung gibt es unter:
https://impfen.hessen.de/infektionskrankheiten/masern/.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Telefonzentrale Rathaus:

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