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Gesundheitsamt berichtet zur Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“
Zum 12. Dezember des vergangenen Jahres trat bundesweit das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft, das unter anderem auch die Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ durch die Gesundheitsämter vorsieht.
Von der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ sind alle Personen betroffen, die in medizinischen Einrichtungen beschäftigt sind. Zum Stichtag des 15. März 2022 waren die Einrichtungen verpflichtet die Immunitätsnachweise ihrer Mitarbeitenden gegen COVID-19, das heißt Impfnachweise, Genesenennachweise oder Nachweise zu medizinischen Kontraindikationen zu überprüfen. Mitarbeitende die keinen der genannten Nachweise erbringen konnten beziehungsweise einen Nachweis, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit Zweifel bestehen, waren von den Einrichtungen über eine vom Land eingerichtete einheitliche Software an die Gesundheitsämter zu melden. In der Folge treten die Gesundheitsämter mit den gemeldeten Personen in Kontakt, um fehlende Nachweise anzufordern, zu beraten und das weitere Vorgehen zu besprechen. Derzeit ist die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Über eine Verlängerung haben Bund und Länder noch nicht entschieden.

Ein halbes Jahr nach Ablauf des Stichtags nimmt das Wiesbadener Gesundheitsamt dies zum Anlass, um über die bisherige Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ zu berichten. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden haben sich im Zusammenhang mit der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ 266 Einrichtungen registriert und 950 Personen an das Gesundheitsamt gemeldet, die gegenüber ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihrem Arbeitgeber keinen, keinen geeigneten oder einen zweifelhaften Nachweis erbracht haben. Zum gegenwärtigen Stand konnte das Wiesbadener Gesundheitsamt bereits 634 Meldungen abschließen, da die Betroffenen unter anderem ihren Nachweis an das Gesundheitsamt nachgereicht haben oder vereinzelt ihr Arbeitsverhältnis beendeten. 256 Vorgänge befinden sich zurzeit noch in der Bearbeitung. Im Rahmen der Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ wurden bislang sieben Tätigkeitsverbote ausgesprochen, in 80 weiteren Fällen wurden mildere Konsequenzen wie die Anordnung einer Maskentrage- und täglichen Testpflicht im beruflichen Kontext angeordnet. Bußgelder wurden bisher nicht verhängt. Der Aussprache von Maßnahmen aufgrund fehlender Immunitätsnachweise liegt eine maßvolle Abwägung des Gesundheitsamts zu Grunde, da der Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung gegenübersteht. Das Land spricht daher den Gesundheitsämtern auch das pflichtgemäße Ermessen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu und strebt ein so genanntes abgestuftes Verfahren an.

„Im Zuge der Coronapandemie wurde eine Vielzahl neuer zusätzlicher Aufgaben an den öffentlichen Gesundheitsdienst delegiert. So auch die Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“, die eine bürokratische Mammutaufgabe darstellt und die insbesondere zu Beginn mit vielen Hürden verbunden war“, sagt Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz und führt weiter aus: „Zu einer möglichen Verlängerung des Gesetzes über das Jahresende hinaus hat sich der Gesetzgeber bislang nicht geäußert. Die Verhängung von lediglich sieben Tätigkeitsverboten bei 950 gemeldeten Fällen zeigt jedoch zum einen, dass sich die große Mehrheit der in den Wiesbadener Gesundheitseinrichtungen tätigen Personen ihrer Verantwortung bewusst ist. Zum anderen gilt mein Dank den Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes, die trotz der Vielzahl an Aufgaben auch diese gewissenhaft und engagiert umsetzen und Sanktionen mit großem Augenmaß aussprechen. Diese Entscheidungen sind nie leicht zu treffen, denn gegenüber der unstrittigen Bedeutung der Coronavirus-Schutzimpfung steht auch das Interesse im Sinne des Schutzes der Bevölkerung die medizinische Versorgung und Betreuung aufrecht zu erhalten.“

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
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