Pressemitteilung
08.01.2025
Pressereferat
Rathaus, Stadtpolitik, Homepage, Wirtschaft
Neue Grundsteuer: Aufkommensneutralität und wichtige Informationen und Fristen
Zum 1. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Sie wurde notwendig, da die bisherigen Bewertungsgrundlagen aus dem Jahr 1964 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden. Mit der Reform erfolgt eine Umstellung auf ein neues Bewertungsmodell.
Die Reform der Grundsteuer setzt die Landeshauptstadt Wiesbaden für die etwa 90.000 betroffenen Grundstücke in ihrem Stadtgebiet aufkommensneutral um. Das bedeutet, dass das gesamte Grundsteueraufkommen der Stadt Wiesbaden konstant bleibt, jedoch kann sich die individuelle Belastung für Eigentümerinnen und Eigentümer verändern, weil sich die individuelle Bewertung verändert hat.
„Ich bin sehr dankbar, dass sich die Stadtverordnetenversammlung mit breiter Mehrheit für diesen Weg entschieden hat – die Reform der Grundsteuer ist ein komplexer Vorgang, der so nicht mit einer Verbesserung der Einnahmen für die Kommune vermischt wird. Mit Blick auf Nachvollziehbarkeit und Transparenz ist das ein wichtiger Schritt“, sagt Stadtkämmerer Dr. Hendrik Schmehl.
Infolge des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gelten in Wiesbaden ab dem 1. Januar 2025 demnach folgende Hebesätze, um eine aufkommensneutrale Reform umzusetzen. Sie entsprechen der Empfehlung des Hessischen Finanzministeriums:
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen): 341,01 Prozent
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 690,06 Prozent.
Mit Blick auf die Fälligkeit der Zahlungen haben sich in den letzten Wochen einige Unsicherheiten und Fragen bei Bürgerinnen und Bürgern ergeben. Die wichtigsten Fristen lauten wie folgt:
- Versand der Bescheide ab dem 22. Januar 2025
- Fälligkeitstermine für 2025:
-- Quartalsweise Zahlung: 27. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
-- Jahreszahlung (auf Antrag): 1. Juli 2025
- Ab 2026: Fälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig. Bürgerinnen und Bürger, die ein neues Mandat einrichten möchten, können dies auf der städtischen Website unter www.wiesbaden.de beantragen und das unterschriebene Formular an das Kassen- und Steueramt (zahlungsinfo@wiesbaden.de) senden. Daueraufträge sollten an den neuen Betrag und die Fälligkeitstermine angepasst werden.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt beim Kassen- und Steueramt, das seinen Sitz in der Hasengartenstraße 25 in 65189 Wiesbaden hat, eingereicht werden. Fragen hat das Kassen- und Steueramt bereits gesammelt und beantwortet. Das Dokument wird laufend aktualisiert und ist einsehbar unter https://www.wiesbaden.de/vv/medien/merk/21/Fragen-und-Antworten-zur-neuen-Grundsteuer_-Stand-19.12.2024.pdf.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages können sich Bürgerinnen und Bürger direkt an das Finanzamt Wiesbaden wenden. Die Kontaktdaten sind dem Messbescheid zu entnehmen. Sofern es sich um Fragen zu dem Grundsteuerbescheid selbst handelt, können sich Bürgerinnen und Bürger an die Stadt Wiesbaden, Steuerabteilung, wenden: entweder per Mail an grundsteuer@wiesbaden.de oder aber unter der im Grundsteuerbescheid angegebenen Telefonnummer. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform, können auf der Internetseite des Landes „Die Grundsteuerreform in Hessen | Ihr digitales Finanzamt Hessen" nachgelesen werden.
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„Ich bin sehr dankbar, dass sich die Stadtverordnetenversammlung mit breiter Mehrheit für diesen Weg entschieden hat – die Reform der Grundsteuer ist ein komplexer Vorgang, der so nicht mit einer Verbesserung der Einnahmen für die Kommune vermischt wird. Mit Blick auf Nachvollziehbarkeit und Transparenz ist das ein wichtiger Schritt“, sagt Stadtkämmerer Dr. Hendrik Schmehl.
Infolge des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gelten in Wiesbaden ab dem 1. Januar 2025 demnach folgende Hebesätze, um eine aufkommensneutrale Reform umzusetzen. Sie entsprechen der Empfehlung des Hessischen Finanzministeriums:
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen): 341,01 Prozent
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 690,06 Prozent.
Mit Blick auf die Fälligkeit der Zahlungen haben sich in den letzten Wochen einige Unsicherheiten und Fragen bei Bürgerinnen und Bürgern ergeben. Die wichtigsten Fristen lauten wie folgt:
- Versand der Bescheide ab dem 22. Januar 2025
- Fälligkeitstermine für 2025:
-- Quartalsweise Zahlung: 27. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
-- Jahreszahlung (auf Antrag): 1. Juli 2025
- Ab 2026: Fälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig. Bürgerinnen und Bürger, die ein neues Mandat einrichten möchten, können dies auf der städtischen Website unter www.wiesbaden.de beantragen und das unterschriebene Formular an das Kassen- und Steueramt (zahlungsinfo@wiesbaden.de) senden. Daueraufträge sollten an den neuen Betrag und die Fälligkeitstermine angepasst werden.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt beim Kassen- und Steueramt, das seinen Sitz in der Hasengartenstraße 25 in 65189 Wiesbaden hat, eingereicht werden. Fragen hat das Kassen- und Steueramt bereits gesammelt und beantwortet. Das Dokument wird laufend aktualisiert und ist einsehbar unter https://www.wiesbaden.de/vv/medien/merk/21/Fragen-und-Antworten-zur-neuen-Grundsteuer_-Stand-19.12.2024.pdf.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages können sich Bürgerinnen und Bürger direkt an das Finanzamt Wiesbaden wenden. Die Kontaktdaten sind dem Messbescheid zu entnehmen. Sofern es sich um Fragen zu dem Grundsteuerbescheid selbst handelt, können sich Bürgerinnen und Bürger an die Stadt Wiesbaden, Steuerabteilung, wenden: entweder per Mail an grundsteuer@wiesbaden.de oder aber unter der im Grundsteuerbescheid angegebenen Telefonnummer. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform, können auf der Internetseite des Landes „Die Grundsteuerreform in Hessen | Ihr digitales Finanzamt Hessen" nachgelesen werden.
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Herausgeber:
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der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden