Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein.
Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist (Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust), benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.
Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins ist es gesetzlich vorgeschrieben, sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen. Für die Dauer der Bearbeitungszeit von zirka vier Wochen wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Der neue Führerschein kann auf Wunsch zugeschickt werden. Eventuell muss eine gebührenpflichtige eidesstattliche Erklärung abgeben werden.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Kartenführerscheins ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH. Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf weniger Tage bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit.
Dokumente
Bei Namensänderung:
amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass), gegebenenfalls Meldebescheinigung,
bisheriger Führerschein
ein biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung (35 x 45 mm, Frontalaufnahme, Hochformat). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde,
bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde.
Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle
Bei Diebstahl, Verlust, Unleserlichkeit:
ein biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung (35 x 45 mm, Frontalaufnahme, Hochformat). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheines
amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
ggf. aktuelle Meldebescheinigung
ggf. Diebstahlsanzeige der Polizei
Ein biometrisches Lichtbild kann vor Ort gemacht werden (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 Euro)
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Zahlungsarten
Bar, EC- und Kreditkartenzahlung möglich
Bemerkung
Bei Verlust des Führerscheines hat der Antragssteller ggf. auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheines abzugeben.
Damit Sie die Dienstleistungen der Fahrerlaubnisbehörde in Anspruch nehmen können, ist es erforderlich, dass Sie mit Hauptwohnsitz in Wiesbaden gemeldet sind.