Unterhaltsausfallleistungen oder Unterhaltsvorschuss beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Anspruchsberechtigte auf Unterhaltsvorschuss sind alleinerziehende Elternteile, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und der Unterhaltspflichtige Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht, unvollständig oder unregelmäßig nach. Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Der Unterhaltsvorschuss soll sicherstellen, dass das Kind trotz der Trennung oder Scheidung der Eltern finanziell abgesichert ist. Er dient als Überbrückung, bis der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Es gibt festgelegte Beträge, die regelmäßig angepasst werden. Diese Beträge sind in der Regel niedriger als der tatsächliche Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil zahlen müsste. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Der aktuelle Unterhaltsvorschuss seit dem 01.01.2025 beträgt:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt werden. Hierbei sind verschiedene Unterlagen und Nachweise erforderlich.
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Der Staat hat das Recht, die gezahlten Vorschüsse von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. Dies erfolgt im Regressverfahren, bei dem der unterhaltspflichtige Elternteil bezüglich seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit geprüft wird und dann zur Zahlung aufgefordert wird. Falls keine freiwilligen Zahlungen erfolgen, wird die Zwangsvollstreckung betrieben.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
In Wiesbaden ist die Unterhaltsvorschusstelle in zwei Gebäuden der Stadtverwaltung tätig. Die Zuständigkeit des Standortes richtet sich nach Ihrer persönlichen Wohnanschrift.
Ein Verwaltungsstandort befindet sich in der Konradinerallee 11, 65187 Wiesbaden und ist mit dem ÖPNV über die Haltestelle "Weidenbornstraße/JUVZ" erreichbar.
Der andere Verwaltungsstandort befindet sich in der Dotzheimerstraße 99, 65197 Wiesbaden und ist mit dem ÖPNV über die Haltestelle "Loreleiring" erreichbar.
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