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Lebensunterhalt in besonderen Wohnformen

Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Trennung von existenzsichernden Leistungen und den Leistungen der Eingliederungshilfe.

Durch die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gibt es seit dem 01. Januar 2020 keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe mehr. Sie heißen nun besondere Wohnformen. Es kommt zu einer Trennung der Fachleistung (Eingliederungshilfe) von der Existenzsicherung.

Zu den existenzsichernden Leistungen zählt der Regelbedarf - Stufe 2, gegebenenfalls ein Mehrbedarf und die Kosten der Unterkunft. Das pauschale Taschengeld und die Kleiderpauschale zur Finanzierung persönlicher Bedürfnisse fallen weg. Neben dem Betrag für die persönlichen Bedürfnisse sind im Regelbedarf auch Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Hausrat et cetera berücksichtigt.

Zusätzlich können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung oder einer Altersvorsorge übernommen werden.

Die Leistungen sind abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen. Um einen möglichen Anspruch festzustellen, wird zunächst der Bedarf eines jeden Antragstellers berechnet. Der errechnete Betrag stellt den gesetzlich festgesetzten Bedarf dar, der jeder Person zu Verfügung stehen muss. Der Bedarf wird dem vorhandenen Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, um feststellen zu können, ob eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist.

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