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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist Bestandteil des Sozialgesetzbuchs Zwölfter Teil (SGB XII) und stellt die originäre Sozialhilfe dar, wie sie bereits im Bundessozialhilfegesetz bis 2004 geregelt war.

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, wenn der notwendige Lebensunterhalt weder aus eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestritten werden kann.

Der notwendige Lebensunterhalt besteht dabei aus verschiedenen Bestandteilen.

Er setzt sich zusammen aus:

  • einem Regelbedarf,
  • möglichen Mehrbedarfen wie zum Beispiel wegen einer Gehbehinderung oder wegen einer kostenaufwendigen notwendigen Ernährung und
  • der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung berechnet.

Zusätzlich können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung und einer Altersvorsorge berücksichtigt werden.

Darüber hinaus gibt es einmaligen Leistungen für zum Beispiel die Erstausstattung im Haushalt, bei Bekleidung und bei Schwangerschaft.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein möglicher Anspruch besteht. Damit der Träger der Sozialhilfe alle Angaben erhält, die für seine Prüfung erforderlich sind, wird in der Regel ein Antragsformular benötigt.

Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.

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